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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes leisten das Amtsgelöbnis in der ersten Sitzung der Amtsperiode; die Ersatzleute in der ersten Sitzung, zu der sie beigezogen werden. 2 Die Eidesformel lautet: «Ich Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Dreierkammer werden in erster Linie die weiteren Mitglieder der Kammer beigezogen, in zweiter Linie die übrigen ordentlichen Mitglieder tzenden vertreten. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei obliegt die Vertretung in erster Linie dem amtsälteren, unter gleichzeitig gewählten dem der Ge- burt nach älteren Vorsitzenden. Nach
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711.31-23-1.de.pdf
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erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. * 2 Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steu- erausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbe- richt zuhanden
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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se werden vom Verwaltungsrat festgelegt basierend auf der Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorge- hen i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operati- onsplans j) * Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP k) Sicherstellung Abläufe 1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP zus
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511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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jährlich der ZPDK Bericht. 2 511.115 Art. 7 Federführender Kanton 1 Der federführende Kanton a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaf- fung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen
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411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
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vor der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt, wenn sie * a) * die Voraussetzungen von
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321.21 - Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Verordnung)
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Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem5) (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD
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732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
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se werden vom Verwaltungsrat festgelegt basierend auf der Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Be- stimmungen aufmerksam zu machen. * § 7 Schriftliche Prüfungen 1 Die Schulleitung