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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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in einer Grup- pe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Die Bewertung der Maturaar- beit erfolgt aufgrund der erbrachten sch unter 4 erteilt wurden. 2 Voraussetzung für das Bestehen der Maturität ist, dass eine Maturaarbeit erstellt und mündlich präsentiert wurde. § 16 Entscheid 1 Der Entscheid über das Bestehen der Maturitätsprüfung
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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundes- beitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Sta- tistik zur Verfügung. 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Durchschnitt der Fachnoten wird auf die Dezimalstelle gerundet. * 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirk- 11 GS 28, 401 1 414.192 § 2 Promotionsentscheide 1 Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung, die Nic befördert werden, haben die Möglich- keit, die 2. und 3. Klasse zu repetieren. 2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Die Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in
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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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mit Gewalt ver- herrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Als Erstes sucht die Lehrperson das Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler, um die Situation zu klären
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154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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Staat anhängig ge- macht worden ist. § 15 Deckung des Schadens 1 Zur Deckung des Schadens dienen in erster Linie Amtskautionen. 2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Unter- grunds5). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies- sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegen- über dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Gebäudeversicherung Zug abschliessen. 3 Für nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bau- ten ist die Deckungszusage schriftlich bei der Gebäudeversicherung Zug zu beantragen. Die
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721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
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timmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen. § 7 Statistik 1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig. § 8 Rechtsschutz 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen
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156.1 - Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
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der Ombudsstelle und der von ihr beigezoge- nen Sachverständigen und Dritten. 2 Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regie- rungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Re
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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Gewährleistung der Informationssicherheit und der Erstellung von Massnahmenkatalogen. * § 8a * Security Board 1 Das Security Board gemäss § 29 ITV2) erstellt die Merkblätter für die In- struktion von Mita gegenwärtigen Stand der Technik; und e) * der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit. 3 Die Organe erstellen einen Massnahmenkatalog, der Auskunft gibt über den Zweck und die Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen