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Microsoft Word - 531.14-A1.doc
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«Warnung» Rückmeldung an ELZ Zupo: Teilstab eingerückt Auslösebereitschaft der mobilen Sirenen erstellen Gemeindeführungsstab Rückmeldung an ELZ Zupo: Stab eingerückt Einrichten eines Führungsraumes, Telefon
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446.1 - Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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Kanton Zug 446.1 Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt; b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel- heiten. § 18 Kontrolle der Urnen 1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind. §
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. § 14 Wegfall des Notrechts
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741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
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wird das in § 4 der Konzession der Ge- nossenschaft Zugerisches Sihlwerk eingeräumte Recht der Erstellung von Krafttransmissionen den zugerischen Kantonsstrassen entlang ebenfalls er- teilt. § 5 1 Das
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen; c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht; hen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel- len an diesen die erforderliche Ausrüstung; e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentli- chen Verkehrs; f) stimmen ihre In weitere Anlagen für Be- dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung. 2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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Kanton zugute kommen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für diese Art von Kompetenzer- werb in erster Linie die Kurse und Seminarien der Weiterbildung Zentral- schweiz zu den hierfür geltenden Bedingung
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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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163.1 4. Aufsicht § 12 Behörden 1 Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Oberge- richt aus. 2 Die Aufsichts
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Gerichtsor- ganisation oder im Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungs- rechtspflege; c) * Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergän- zungsfragen (Beurkundungsprüfung). Das Gebiet entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan- didaten
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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vo