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«Warnung» Rückmeldung an ELZ Zupo: Teilstab eingerückt Auslösebereitschaft der mobilen Sirenen erstellen Gemeindeführungsstab Rückmeldung an ELZ Zupo: Stab eingerückt Einrichten eines Führungsraumes, Telefon
446.1 - Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Kanton Zug 446.1 Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt; b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel- heiten. § 18 Kontrolle der Urnen 1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind. §
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. § 14 Wegfall des Notrechts
741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
wird das in § 4 der Konzession der Ge- nossenschaft Zugerisches Sihlwerk eingeräumte Recht der Erstellung von Krafttransmissionen den zugerischen Kantonsstrassen entlang ebenfalls er- teilt. § 5 1 Das
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen; c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht; hen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel- len an diesen die erforderliche Ausrüstung; e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentli- chen Verkehrs; f) stimmen ihre In weitere Anlagen für Be- dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung. 2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Kanton zugute kommen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für diese Art von Kompetenzer- werb in erster Linie die Kurse und Seminarien der Weiterbildung Zentral- schweiz zu den hierfür geltenden Bedingung
163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
163.1 4. Aufsicht § 12 Behörden 1 Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Oberge- richt aus. 2 Die Aufsichts
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Gerichtsor- ganisation oder im Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungs- rechtspflege; c) * Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergän- zungsfragen (Beurkundungsprüfung). Das Gebiet entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan- didaten
171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vo

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