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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhan- den der datenliefernden Organe. 2 Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Perso- nenregister zuhanden der IKG und
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö- sisch und Englisch. 5
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751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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Durch die Beitragsleistungen an die Erstellungskosten der erwähnten Lei- tungen haben sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinde Baar das Recht erworben, in erster Linie das Wasser ab Kantons- und Gemeinde- an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzusch- liessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-
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751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
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kantonale Subventi- on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr. 90 000.– von den Erstellungskosten in Abzug zu bringen. § 6 1 Bei einer zukünftigen Neuerstellung der sub Ziff.1 aufgeführten Kanäle vorbehalten. § 7 1 Vorbehalten bleiben ebenso die baulichen Massnahmen seitens des Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen der Bewilligung der Baudirektion für die Benützung des Kantonsrates2) nachfolgender Ver- trag abgeschlossen worden: § 1 1 Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die
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Microsoft Word - 722.112-A1.doc
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722.112-A1 1 Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden (Anhang) Gebäude mit Flachdach Fig. 1 Fig. 1 Beim Flachdach wird die Höhe von UK Fundament bis O
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511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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Einrichtungen erstellen und Anla- gen kontrollieren. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken ist ausser- dem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten und die Erstellung von Insta 18 Seeregulierung 1 Für eigene Wehre erstellt der Kanton nach Anhörung der Anrainerkantone ein Wehrreglement. 2 Für private Wehre an öffentlichen Gewässern erstellen die Berechtigten ein Wehrreglement. Anlagen mehr erstellt und keine mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehenden Änderungen vorgenommen werden. § 69 Bauten und Anlagen in Grundwasservorkommen24) 1 Die Erstellung und Änderung
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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etz, ArG) vom 13. März 196450) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. 2 Absenzen von Exkursionen oder Sporttagen werden für den ersten Halbtag mit zwei Lektionen dem entsprechenden Fachkontingent und mit zwei wei- teren dem Gesamtkontingent Krankheiten, die länger als drei Tage dauern und durch ein Arztzeug- nis bestätigt sind, werden nur die ersten drei Tage der Absenz dem entspre- chenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. Krankheiten von
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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Aktenführung anfallenden Unterlagen müssen a) authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung bele- gen (Authentizität); b) den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuver- von § 3 Abs. 2 und 3 des Archivgesetzes werden in einem Ordnungssystem ab- gebildet. 2 Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. 2) BGS 611.1 2 152 Kompetenzzentrum der kantonalen Verwaltung für Fragen der Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen