Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6383 Inhalte gefunden
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhan- den der datenliefernden Organe. 2 Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Perso- nenregister zuhanden der IKG und
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö- sisch und Englisch. 5
751.161 - Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Durch die Beitragsleistungen an die Erstellungskosten der erwähnten Lei- tungen haben sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinde Baar das Recht erworben, in erster Linie das Wasser ab Kantons- und Gemeinde- an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzusch- liessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-
751.162 - Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
kantonale Subventi- on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr. 90 000.– von den Erstellungskosten in Abzug zu bringen. § 6 1 Bei einer zukünftigen Neuerstellung der sub Ziff.1 aufgeführten Kanäle vorbehalten. § 7 1 Vorbehalten bleiben ebenso die baulichen Massnahmen seitens des Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen der Bewilligung der Baudirektion für die Benützung des Kantonsrates2) nachfolgender Ver- trag abgeschlossen worden: § 1 1 Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die
Microsoft Word - 722.112-A1.doc
722.112-A1 1 Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden (Anhang) Gebäude mit Flachdach Fig. 1 Fig. 1 Beim Flachdach wird die Höhe von UK Fundament bis O
511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Einrichtungen erstellen und Anla- gen kontrollieren. Auf Anstösser- und Hinterliegergrundstücken ist ausser- dem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder -geräten und die Erstellung von Insta 18 Seeregulierung 1 Für eigene Wehre erstellt der Kanton nach Anhörung der Anrainerkantone ein Wehrreglement. 2 Für private Wehre an öffentlichen Gewässern erstellen die Berechtigten ein Wehrreglement. Anlagen mehr erstellt und keine mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehenden Änderungen vorgenommen werden. § 69 Bauten und Anlagen in Grundwasservorkommen24) 1 Die Erstellung und Änderung
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
etz, ArG) vom 13. März 196450) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. 2 Absenzen von Exkursionen oder Sporttagen werden für den ersten Halbtag mit zwei Lektionen dem entsprechenden Fachkontingent und mit zwei wei- teren dem Gesamtkontingent Krankheiten, die länger als drei Tage dauern und durch ein Arztzeug- nis bestätigt sind, werden nur die ersten drei Tage der Absenz dem entspre- chenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. Krankheiten von
152.42 - Verordnung über die Aktenführung
Aktenführung anfallenden Unterlagen müssen a) authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung bele- gen (Authentizität); b) den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuver- von § 3 Abs. 2 und 3 des Archivgesetzes werden in einem Ordnungssystem ab- gebildet. 2 Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. 2) BGS 611.1 2 152 Kompetenzzentrum der kantonalen Verwaltung für Fragen der Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch