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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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weiter ver- bessert wird. * § 7 * … § 7a * Flottenstrategie 1 Für die Erneuerung der Schiffsflotten erstellen die Schifffahrtsgesellschaf- ten je eine Flottenstrategie. Diese Flottenstrategien geben Auskunft
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414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.16 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, gestü
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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.161 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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befördert werden. * § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung 1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Lohnklasse
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
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541.11 - Verordnung über die Notorganisation
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und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge- nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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gsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises Grundstücke gesamthaft erfüllt wer- den. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt. § 9 Vorbildfunktion öffentliche Hand 1 wiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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Gebäuden muss sparsam sein und ökolo- gische Vorteile wahren. * 2 Neue Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb 740.1 2.2. Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen ist grundsätzlich zuläs- sig, wenn die im Betrieb entstehende
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851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
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Kanton Zug 851.212 Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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kantonseigenen Netzwerk übertragen werden. § 4 Technische Unregelmässigkeiten 1 Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre- tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation