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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
weiter ver- bessert wird. * § 7 * … § 7a * Flottenstrategie 1 Für die Erneuerung der Schiffsflotten erstellen die Schifffahrtsgesellschaf- ten je eine Flottenstrategie. Diese Flottenstrategien geben Auskunft
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.16 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, gestü
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Kanton Zug 414.161 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
befördert werden. * § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung 1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Lohnklasse
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den
541.11 - Verordnung über die Notorganisation
und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge- nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
gsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises Grundstücke gesamthaft erfüllt wer- den. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt. § 9 Vorbildfunktion öffentliche Hand 1 wiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
Gebäuden muss sparsam sein und ökolo- gische Vorteile wahren. * 2 Neue Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb 740.1 2.2. Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen ist grundsätzlich zuläs- sig, wenn die im Betrieb entstehende
851.212 - Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
Kanton Zug 851.212 Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
kantonseigenen Netzwerk übertragen werden. § 4 Technische Unregelmässigkeiten 1 Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre- tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation

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