Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6380 Inhalte gefunden
213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
zeichnet. 2 Sie erfüllt sämtliche Aufgaben einer mit der Inkassohilfe betrauten Institu- tion und erstellt ein Merkblatt für die Hilfesuchenden. 3 Sie ist kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäss
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
bestimmten Höchstbetrages der Haf- tung Gültigkeitserfordernis (Art. 493 Abs. 1 OR). Ziff. 17 1 Was die Erstellung der Urkunde betrifft, überlässt es § 15 den Parteien, die Urkunde durch die Urkundsperson aufstellen «Parteien» ist der Ausdruck «Bürge» oder dessen Name in das Schlussverbal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Stempel (Siegel). – Unterschrift der Urkundsperson.» 2 Es ist zulässig und sogar zu empfehlen, den ersten Teil der Beurkundungs- erklärung an den Anfang der Urkunde zu setzen, so dass der Text der Ur- kunde
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
oder handelt es sich um meldepflichtige Handänderun- gen, sind ausserdem Namen und Adresse der ersteigernden Person zu proto- kollieren. 2 Werden Grundstücke versteigert, ist jedes Angebot mit Namen und Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein Grund- stück versteigert worden, hat auch die ersteigernde Person unter Angabe ih- rer Personalien zu unterzeichnen. 4. Rechtspflege und Strafbestimmung
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
auszunützen: Art. 1 1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schla- gen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der Betriebseröffnung. 3 Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich
661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re- galgebühren. b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
fahren durchführen. 5 Aus wichtigen Gründen kann die Verbandsgemeinde und/oder der Zeba die Erstellungskosten von Unterflur-Sammelanlagen nach Abs. 2 vollstän- dig und die Betriebskosten nach Abs. 4 ganz Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient, erbringen die bauseitigen Vorleistungen für die Erstellung der Unter- fluranlage und tragen sämtliche damit zusammenhängenden Kosten (na- mentlich Baubewilligung Siedlungsabfällen; c) erteilt Auskünfte und Beratungen; d) * betreibt Öffentlichkeitsarbeit; e) * erstellt unter Einbezug der Gemeinden ein Recyclingmerkblatt. § 6 Aufgaben der Verbandsgemeinde 1 Die Ve
Microsoft Word - 423.311-A4.doc
ng in Abstimmung mit dem vorhandenen, heute noch an verschiedenen Orten ge- lagerten Museumsgut erstellt werden. Vorbehalten bleibt das sogenannte Ausschmückungsgut des Rathauses, welches der Bürgergemeinde
Microsoft Word - 423.311-A3.doc
ng in Abstimmung mit dem vorhandenen, heute noch an verschiedenen Orten ge- lagerten Museumsgut erstellt werden. Vorbehalten bleibt das sogenannte Ausschmückungsgut des Rathauses, welches der Bürgergemeinde
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
te entscheidet selbst über ihren oder sei- nen Ausstand. § 18c * Budget 1 Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Re- gierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Re einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe- nen Personen führen. * 3 Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind. * §

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch