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Verwaltungspraxis
Die Bestandesgarantie wird aus der Eigentumsgarantie abgeleitet. Sie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie den geltenden Vorschriften eingezeichnet gewesen. Die damals geplante Überbauung sei nie realisiert worden. Vielmehr habe das 1957 erstellte Gebäude einen Grenzabstand von 4 m eingehalten. c) Aus dem Grundbucheintrag sowie aus dem Wortlaut ist eine spezielle Ästhetikvorschrift, die verhindern will, dass überdimensionierte Dachaufbauten erstellt werden können und das Dachgeschoss damit zu einem Vollgeschoss wird. Dachaufbauten durchstossen
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201)
illigung für die Erstellung eines Gebäudes im Gewässerraum. Im vorliegenden Fall stehen einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentlichen Interessen entgegen, da für die Erstellung eines Pavillons ausserhalb Unterschreitung des Gewässerabstandes erstellt werden solle. Das Areal beim Schulhaus sei so gross, dass die bewilligte Baute auf der Nordseite des Areals erstellt werden könne, ohne dass der Gewässerraum bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt
Art. 731b OR und Art. 131 Abs. 2 SchKG
Regeste: Art. 731b OR – Ansprüche aus Art. 731b OR werden von einer Prozessstandschaft gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG nicht erfasst. Die Organisationsklage nach Art. 731b OR dient nicht dazu, die Ei
Zivilrechtspflege
26 zu Art. 95 ZPO, mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin erstellte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine einfache, materiell auf zwei Seiten beschränkte Kl vorliegt. Die Botschaft zur ZPO sieht den begründeten Fall für eine solche Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie Forderung». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war unter der «eingeklagten Forderung» der vor erster Instanz gestellte Anspruch zu verstehen. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
§ 30d Abs. 1 V PBG
Reihenfolge der für die Auslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgebenden Kriterien: nämlich erstens Grundbucheintrag, zweitens Erwerbsgrund und drittens die Art der längeren gutgläubigen Ausübung. Bauvorhaben knüpft und damit sicherstellen will, dass nur solche Bauten und Anlagen im Abstandsbereich erstellt werden, wie sie geplant und bewilligt wurden. Regelmässig werden deshalb einem projektbezogenen Eigentümer sich durch die Ausübung des Berechtigten über Gebühr eingeschränkt fühlt. Massgebend ist in erster Linie der Wortlaut des Grundbucheintrags. Wenn sich Rechte und Pflichten aus diesem Wortlaut deutlich
Hinweis zur Nachzählung bei knappen Ergebnissen
(=> gültige bzw. ungültige Wahlzettel ermitteln). Grund: Es ist denkbar, dass Wahlzettel bei der ersten Auszählung versehentlich als ungültig (oder umgekehrt) qualifiziert wurden. Deshalb müssen auch die
§ 25 WAG
April 2012 (Ziff. 7) aus: «Am 5. April 2012 hat die Gemeindekanzlei … die Vorlage der Druckerei zur Erstellung des Gut zum Druck übergeben.» Die Beschwerdeführenden hätten innert sehr kurzer Frist, somit innert Beurteilung im Umweltverträglichkeitsbericht kommt zum Schluss, dass die Golfanlage umweltverträglich erstellt und betrieben werden kann, dies unter Berücksichtigung der Massnahmen gemäss Umweltverträglichk
Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)
wollen. In der Nacht auf gestern sei Herr Y. mit einem Küchenmesser auf sie losgegangen und habe sie erstechen wollen. Ein anderer Mitbewohner sei dazu gekommen und hätte den Täter ablenken und von seiner Tat aus, X.Y. sei am Abend des 9. Januar 2013 mit einem Küchenmesser auf sie losgegangen und habe sie erstechen wollen. Ein anderer Mitbewohner habe ihn von seiner Tat abhalten können. Anschliessend sei er mit notwendig erscheinen liessen. Dieser Beurteilung schliesst sich das Gericht an. Zu beachten ist in erster Linie, dass die Beschwerdeführerin und X.Y. über Monate hinweg ein Liebespaar waren und sich persönlich
Denkmalschutz
gegner nannten übereinstimmend dipl. Bauing. ETH/SIA L.M. als Experten, weshalb dieser mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde. Das Gutachten wurde am 15. Juli 2013 erstattet. Die Parteien erhielten b) Zur Klärung des Zustandes der baulichen Substanz wurde dipl. Bauing. ETH/SIA L. M. mit der Erstellung eines Gerichtsgutachtens beauftragt. Er zog seinerseits mit Zustimmung des Gerichts noch einige Zur Frage nach der baulichen Substanz der Grundkonstruktion, die mutmasslich im 17. Jahrhundert erstellt wurde, äusserte er ergänzend, dass nach Beurteilung des beigezogenen Zimmermeisters eine der beiden
Bewilligungspflicht
Baubewilligungspflicht bedarf daher einer näheren Prüfung. a) Die von der Bauherrschaft bereits erstellte Luft-/Wasserwärmepumpe wurde an der süd-östlichen Aussenwand des Reiheneinfamilienhauses (...) im Lärmgutachten überprüft und es hat gegenüber der Baudirektion bestätigt, dass das von der (...) erstellte Lärmgutachten die Immissionen der Wärmepumpenanlage beim benachbarten Wohnhaus (...) des Beschw Ermittlung der Lärmimmissionen steht im Einklang mit Art. 38 Abs. 1 LSV. Das von der Bauherrschaft erstellte Lärmgutachten kann somit nicht beanstandet werden. c) Die Kritik des Beschwerdeführers am Lär

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