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Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
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2006 (ELG, SR 831.30) und der Ergänzungsleistungsverordnung vom 15. Januar 1971 (ELV, SR 831.301) erstellt worden. Dieses sei integrierter Bestandteil des Einspracheentscheides. In der Rechtsmittelbelehrung
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Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
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auch in der über die Jahre unveränderten Vergütung niederschlug. Fakt ist alsdann, dass er vor der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug einer Vollzeitstelle nachging, dass er sich stets zur Übernahme einer
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Vorbemerkungen
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beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden fünf Fälle
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§ 14 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 EG BGFA, Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA
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fällen. Das Interesse an der Geheimhaltung muss objektiv bewertet werden. Wie gross es ist, hängt in erster Linie davon ab, was offenbart werden soll. Zu beachten ist dabei, ob die Offenbarung den Klienten
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Bürgerrecht
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Regeste:
Art. 41 eidg. sgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz – Gemäss Art. 41 eidg. BüG kann eine Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche A
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Art. 33 Abs. 4 SchKG
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und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 10);
die Gesuchstellerin geltend macht, da die ersten zwei Rechnungen Nrn. 72317 und 72318 der Betreibungsgläubigerin an die A.___ in B.___ (DE) gerichtet
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Beschwerdeverfahren
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und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 33 SchKG N 10);
die Gesuchstellerin geltend macht, da die ersten zwei Rechnungen Nrn. 72317 und 72318 der Betreibungsgläubigerin an die A.___ in B.___ (DE) gerichtet
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§ 8 BO der Gemeinde X
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Bauausführung: «Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Sie ermöglichen ein gesundes Wohnen und Arbeiten und gewährleisten die Sicherheit ausreichender Erfahrungen und Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Weder ihre Erstellung noch ihr Unterhalt darf Personen oder Sachen gefährden» (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
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Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
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cht gemäss den Verträgen von 2005 die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke samt den darauf erstellten Gebäuden der Gesuchsgegnerin nicht zum Preis von CHF 9 Mio. verkauft hätte. Dies beweise der W CHF 20 Mio. zur Verfügung. Als Sicherheit dienten gemäss Vertrag die auf den Grundstücken «A.» erstellten Bauten (act. 1/31). Der erstinstanzliche Richter erkannte diverse Indizien, welche seiner Ansicht t sprechen würden (Vi-act. 15 Erw. Ziff. 6.3). Zur Beurteilung, ob die Gesuchsgegnerin für die Erstellung der Gebäude selber aufgekommen ist, braucht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - d.h. ob
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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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wird auch zivilprozessual zwischen der subjektiven und der objektiven Beweislast unterschieden; Erstere betrifft die Frage, wer den Beweis zu führen hat, Letztere, wer das Risiko der Beweislosigkeit zu R. ihrerseits, H., beurteilte R. nach drei Monaten positiv: Die Gespräche in den ersten Monaten, die Ideen, die ersten umgesetzten Veränderungen im Team und in der Abteilung liessen auf eine gute Qualität Tarifverhandlungen abgezogen worden und er sei nicht umsichtig mit externen Partnern umgegangen. Das Erstellen von regelmässigen Quartalsberichten habe nicht zu seinen Aufgaben gehört und seine Vorgesetzte habe