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Bürgerrecht
dass das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers nun unbesehen gutzuheissen ist. Aus dem bisher erstellten Sachverhalt ergeben sich starke Zweifel an seiner Integration. Die Bürgergemeinde Z wird daher Bezug auf den Inhalt der Berichte von Dr. med. A.F. Daraus lässt sich schliessen, dass sie mit der Erstellung sowie mit dem Inhalt der ärztlichen Berichte vertraut und einverstanden ist. Es liegen insgesamt Kindern natürlich entsprechend dem Alter – gleich behandelt werden und nicht individuelle Prüfungen erstellt werden. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Vermerk auf dem Einbürgerungstest 13.5 Punkte
Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
darum, ob das für Dezember 2009 behauptete Arbeitsverhältnis als nach dem hier geltenden Beweisgrad erstellt gilt. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im Dezember 2009 habe er im Rahmen für den Monat Dezember 2009 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gilt. Wie die vorgelegten, widersprüchlichen und nicht überzeugenden Papiere in diesem Zusammenhang
Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob erstens eine Persönlichkeitsverletzung und zweitens ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteil des Bundesgerichts
Zivilrechtspflege
sich aus den Akten, dass die Klägerin ein «detailliertes Lärmsanierungskonzept» erstellt hat (oder sich zumindest zur Erstellung eines solchen verpflichtet hat), «in welchem die einzelnen Lärmsanierungsmassnahmen gesamten Grundstück GS Nr. yyy, GB (...), der Klägerin die zur Erteilung einer Baubewilligung zur Erstellung von Wohnbauten mit lärmempfindlichen Räumen einzuhaltende Lärmgrenzwerte eingehalten werden».Aus Ausdrücke «sanieren» oder «Sanierung», ohne aber eine konkrete Sanierungsmassnahme zu nennen (...). Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung erwähnte sie sodann in der Begründung ausschliesslich, welche
§ 10b BeurkG
(zutreffendem) Datum vom 28. Juni eine Urkunde Nr. 66/2018 errichtet. Im Übrigen bestanden zwischen der ersten und der zweiten, auf erneutes Verlangen der Aufsichtskommission vom 8. August 2018 hin vorgenommenen
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
srechtspflege erstrecken. Zum andern ist im Fach Beurkundungsrecht eine öffentliche Urkunde zu erstellen (§ 3 Abs. 1 und 2 APV). In der mündlichen Prüfung werden folgende Gebiete des Bundes- und des z
Strafrecht
Herausgabe verpflichteten Personen keine über die blosse Herausgabe hinausgehenden Pflichten (wie das Erstellen von Zusammenfassungen oder Übersichten über die herausgegebenen Unterlagen) zukämen. Würden die die zur Herausgabe aufgeforderten Personen dennoch weitergehende Leistungen (wie das Erstellen von Kopien) erbringen, so hätten sie mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Grundlage
Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
Abgangsentschädigung als Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder des Stellenverlustes diente. Denn erstens dient, wie dargelegt (E. 2.6), jede Abgangsentschädigung zu einem gewissen Teil der Abfederung des angerechnet hat (so der Einwand des Klägers […]), lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Erstens gelten, wie erwähnt (E. 2.4.1), im Arbeitslosenversicherungsrecht andere Kriterien als im Unterhaltsrecht ein Jahr, nämlich das Jahr 2017, verteilt anzurechnen (…). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Erstens dauert der Taggeldanspruch des Klägers zwei Jahre (s. Abrechnung der Arbeitslosenkasse Januar 2017
Denkmalschutz
aufgenommen ist, ergibt sich nicht, dass ein einzelnes Gebäude nicht abgebrochen und nicht neu erstellt werden dürfte (Erw. 3d). § 25 Abs. 1 lit. a DMSG – Die überaus hohe Bedeutung  des Gebäudeensembles Ortsbildschutzzone aufgenommen ist, ergibt sich nicht, dass ein Gebäude nicht abgebrochen und nicht neu erstellt werden dürfte. Mit der Ortsbildschutzzone soll insbesondere ein Siedlungsteil in seiner Erscheinung
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
Regeste: § 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV – Der Gemeinderat bzw. Stadtrat ist im Bereich der Bezeichnung gemeindlicher Strassen oder Plätze nicht verpflichtet, eine (kommunale oder kantonale) Nomenklatur

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