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Art. 3 Abs. 2 Bst. a ZUG, § 20 und § 21 SEG, Art. 62 Abs. 1 OR
Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner- und Bürgergemeinden (§ 9 Abs. 1 SHG). Der mit der KÜG zugesicherte Subventi
Steuerrecht
Blick auf den im Jahr 1988 noch gültigen Zonenplan aus dem Jahr 1976 und auf den 1988 gerade neu erstellten Zonenplan zeigt, dass es sich bei der Zone W 2A, in der sich das GS Nr. 1000 befand, um eine weit Gebäude- bzw. Firsthöhen möglich gewesen sind. g) Aus der von der Kommission am 25. März 2013 erstellten Liste «Landpreise nach Ausnützung» ergibt sich, dass – wie bereits erwähnt – für die Zone W2 im ft ist der Anteil des Gesellschafters am Eigenkapital der Gesellschaft steuerbar. Dazu gehört in erster Linie der in den Büchern der Gesellschaft ausgewiesene Anteil am buchmässigen Gesellschaftskapital
§ 76 Ziff. 2 VRG, § 3 Abs. 3 EG ZGB, § 3 Verordnung über die amtliche Schätzung
kommission zusammen mit dem Beschwerdeführer beim Schätzungsobjekt einen Augenschein durch und erstellten daraufhin am 2. Dezember 2016 den Schätzungsbericht. Das Deckblatt des Schätzungsberichts enthält die notwendigen Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen der zu besteuernden Vermögenswerte (neu) zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Betreffend Grundstücke stellt die Schätzung der Zuger Schätzungskommission
Öffentlichkeitsprinzip
Grundlage bilden, getroffen ist. Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Das Gesuch um, Titel, Referenz (lit. a), eine bestimmte Zeitspanne (lit. b), die Behörde, die das Dokument erstellt hat (lit. c), oder den betreffenden Sachbereich (lit. d) angeben. Die Behörde kann verlangen, dass
Art. 276 ZPO
setzt sich die Gesuchstellerin nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt die bereits vor erster Instanz vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten von Prof. M. (vgl. Vi act. 29 Erw. 5.5). Da sich
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
Regeste: EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009; Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV  (WVP), Stand 1. April 2012; Art. 20 Abs. 3 AHVV –
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner- und Bürgergemeinden (§ 9 Abs. 1 SHG). Der mit der KÜG zugesicherte Subventi
Verwaltungspraxis
Hilfe von Dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Träger der Sozialhilfe sind in erster Linie die Einwohner- und Bürgergemeinden (§ 9 Abs. 1 SHG). Der mit der KÜG zugesicherte Subventi
Vorbemerkungen
beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle
Bürgerrecht
Einbürgerungsbewilligung für sich sowie für ihren Sohn B.A. (geboren im Jahr 1995) ein. Nach einem ersten Einbürgerungsgespräch zwischen dem Bürgerrat der Gemeinde X und den Gesuchstellenden wurde festgestellt

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