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Verfahrensrecht
kommission zusammen mit dem Beschwerdeführer beim Schätzungsobjekt einen Augenschein durch und erstellten daraufhin am 2. Dezember 2016 den Schätzungsbericht. Das Deckblatt des Schätzungsberichts enthält die notwendigen Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen der zu besteuernden Vermögenswerte (neu) zu erstellen bzw. vorzulegen sind. Betreffend Grundstücke stellt die Schätzung der Zuger Schätzungskommission
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
Stunden pro Monat, zwischen ca. sieben und zehn Stunden. Würdigend wurde sodann vermerkt, der erstellte Sachverhalt erhelle, dass die Versicherte zu keiner Zeit objektiv in der Lage gewesen sei, einer B jeweils frei. Im Falle einer Festanstellung würde sich eine Betreuung allerdings organisieren lassen. Erstellt sei sodann ein Zwischenverdienst für X, den sie von Zuhause aus erledigen könne, mit wenigen Stunden
§ 29 Abs. 4 PBG
Folgendes: Arealbebauungen können etappenweise realisiert werden. Änderungen an ganz oder teilweise erstellten Arealbebauungen: a) sind nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig; b) bedürfen der Zustimmung folgt: Arealbebauungen können etappenweise realisiert werden. Änderungen an ganz oder teilweise erstellten Arealbebauungen sind nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig (lit. a); sie bedürfen der formulieren: «Arealbebauungen können etappenweise realisiert werden. Änderungen an ganz oder teilweise erstellten Arealbebauungen a) sind nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig; b) bedürfen der Zustimmung
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
Mit anderen Worten hat die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewichtigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass entgegen der Auffassung des B
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Verrechnungssteuergesetz selber geregelt ist. Bei kantonalen Steuerstreitigkeiten wird das Verfahren in erster Linie durch das Steuergesetz vom 25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1) als Spezialgesetz geregelt. Für dort dieser Ansicht an, womit im vorliegenden Fall bei den Kostenfolgen und der Parteientschädigung in erster Linie auf die Vorschriften im kantonalen Steuergesetz abzustellen ist und in zweiter Linie auf das betraf, festgehalten, dass der Beizug der EStV in Verfahren gegen die kantonalen Steuerbehörden in erster Linie dazu diene, die Fachkompetenz und die breiten Kenntnisse der EStV für eine umstrittene Veranlagung
Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt zweit- oder drittmals zu spät eingereicht wurden. Reicht ein Versicherter seine Arbeitsbemühungen zum ersten Mal zu spät ein, liegt ein leichtes Verschulden vor, wofür eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen
Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
Die Symptome treten in der Regel vor dem dritten Lebensjahr auf und zeigen sich in drei Bereichen. Erstens in Problemen im sozialen Umgang, zweitens durch Auffälligkeiten bei der sprachlichen und nonverbalen Definitionen gebunden. Vielmehr hat es entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis die jeweilige Norm in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen, wobei es an einen klaren und unzweideutigen Wortlaut in der
Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR
Regeste: – Zur Prüfung, ob die  Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt oder nicht, ist der Sachverhalt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Dabei massg
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
Rahmen der Produktion eines Spielfilms, an dem der Sohn der Beschwerdeführenden massgeblich an der Erstellung des Drehbuchs beteiligt gewesen sei, erfülle diese Eigenschaft nicht. Es handle sich im Weiteren
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
mit allen weiteren Leistungen, die vom Erwerber (gemischt beschenkte Person) erbracht werden (§ 194 erster Satz StG), somit ohne den als Schenkung (oder Erbvorbezug) erhaltenen Wertanteil. 5. Zusammenfassend

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