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Waffenrecht
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IV 49, E. 2.7/2.8 S. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4.3). Die Erstellung eines solchen Fachgutachtens hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Das von ihm eingereichte
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Art. 51 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIG und 15 Abs. 1 AVIG
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Monate zur Verfügung steht. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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836.2) unterscheidet zwei Arten von Familienzulagen: die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Erstere wird ab Geburt bis zum 16. Altersjahr, Letztere ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung dieser Frage sind aus datenschutzrechtlicher Sicht hauptsächlich zwei Kriterien zu berücksichtigen. Erstens gilt es den datenschutzrechtlichen Grundsatz zu beachten, dass Daten bei der betroffenen Person zu beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.
Im Folgenden werden zwei Fälle
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO – Nachehelicher Unterhalt ; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsve
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
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Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs
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Definitive Rechtsöffnung
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Obligationenrechts und des Sachenrechts. Die Trennung der Vermögen habe sinngemäss gleich wie beim ersten Schritt im Zusammenhang mit der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung zu geschehen. Für Einzelheiten
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Zivilgesetzbuch
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Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen den Rechtsmittelbegehren der Beklagten Folgendes festzuhalten:
4.1 Beide Beklagten beantragen in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Unterschied zur Beklagten 1 verlangt die Beklagte
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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Aktenführung, dass die anfallenden Unterlagen authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung belegen (Authentizität), den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuverlässigkeit) berücksichtigt wird, dass das Protokoll noch teilweise eingeschwärzt und eine entsprechende Verfügung erstellt werden musste. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 1 ÖffG liegt daher nicht vor. Unbegründet sind in diesem eines Entscheides oder den Verlauf einer Diskussion aufzeigen würden.Aus den Erwägungen:
3. Die ersten beiden Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Dauer des Verfahrens nach der Einreichung seines
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen den Rechtsmittelbegehren der Beklagten Folgendes festzuhalten:
4.1 Beide Beklagten beantragen in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Unterschied zur Beklagten 1 verlangt die Beklagte
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Öffentlichkeitsgesetz
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öffentlichen Aufgabe betrifft».
Wie zuvor dargelegt, ist (…) keine Staatsaufgabe. (…). Die von B. erstellten Unterlagen betreffen somit nicht die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb es sich bei (OR; SR 220) mit Sitz in X. Vorliegend wird die Herausgabe von Dokumenten verlangt, die von B. erstellt wurden. B. untersteht als Genossenschaft im Kanton Y. dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons Zug