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Art. 257 ZPO
g zwischen den Parteien könnten die Essentialia eines Vertrages nicht auf einige wenige, auf den ersten Blick primäre Punkte reduziert werden. Andernfalls hätte sich eine Verweisung auf einen separaten
Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
Versicherte sei ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und der gute Glaube deshalb zu verneinen. Als Erstes gilt es demnach zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung nachging, weshalb für sie bei den Ergänzungsleistungen kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Erstellt ist alsdann, dass sie im Juli 2016 für die Katholische Kirchgemeinde A. während fünf Tagen Rein
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
vom 28. Februar 2013 wird denn auch ersichtlich, dass man die oben erwähnte Auflage anlässlich der ersten Sitzung mit dem Coach C. D. zwar besprochen, dieser solche Forderungen/Auflagen jedoch als nicht
Art. 322 OR
und 1/8) haben die Parteien sodann einen Mindest-Bruttolohn von CHF 57'600.– vereinbart, soweit erstens die Klägerin aufgrund tiefer Umsatzzahlen nicht diese Lohnhöhe erreicht und zweitens die Klägerin
Art. 37 Abs. 4 ATSG
berücksichtigen, dass die ersten IV-Abklärungen auf das Jahr 1991 zurückgehen und die Akten dementsprechend auch eher umfangreich sind. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die ersten knapp 300 Seiten des
Art. 265 Abs. 1 StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO
Herausgabe verpflichteten Personen keine über die blosse Herausgabe hinausgehenden Pflichten (wie das Erstellen von Zusammenfassungen oder Übersichten über die herausgegebenen Unterlagen) zukämen. Würden die die zur Herausgabe aufgeforderten Personen dennoch weitergehende Leistungen (wie das Erstellen von Kopien) erbringen, so hätten sie mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Grundlage
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
sbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen etwa der Versicherungsdeckung und den notwendigen kausalen Zusammenhängen, bei der Invalidenrente in erster Linie der Invaliditätsgrad – mit den diesem zugrunde liegenden Faktoren der Invaliditätsbemessung nte) die Rede war. Angesichts der Platzierung des erwähnten Wortes «vereinbarungsgemäss» auf der ersten Seite der Verfügung vom 20. Januar 1997 direkt nach dem Hinweis auf die «kürzliche» Besprechung darf
§ 7, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ÖffG, § 22 Abs. 1 VRG
Das  Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten ÖffG ist das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Dieser allein auf das erstinstanzliche Verfahren vor der Behörde, die das betroffene amtliche Dokument erstellt und über das Zugangsgesuch zu befinden hat. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat gilt
Vorbemerkungen
beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden zwei Fälle
§ 44 PBG
bauliche Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine solche ist nur dann zu verneinen, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und zweitens

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