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Grundsätzliche Stellungnahmen
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836.2) unterscheidet zwei Arten von Familienzulagen: die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Erstere wird ab Geburt bis zum 16. Altersjahr, Letztere ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung dieser Frage sind aus datenschutzrechtlicher Sicht hauptsächlich zwei Kriterien zu berücksichtigen. Erstens gilt es den datenschutzrechtlichen Grundsatz zu beachten, dass Daten bei der betroffenen Person zu beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.
Im Folgenden werden zwei Fälle
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Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG
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medizinisch abgeklärt wurde und zudem auch ein umfassender Abklärungsbericht zur Erstellung eines Zumutbarkeitsprofils erstellt wurde. Beim Einkommensvergleich durfte die Beschwerdegegnerin auf das vom Be betreffend die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes noch mit denjenigen betreffend die fehlerhafte Erstellung des Einkommensvergleichs durchzudringen vermochte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
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Geoinformation
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Regeste:
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV – Der Gemeinderat bzw. Stadtrat ist im Bereich der Bezeichnung gemeindlicher Strassen oder Plätze nicht verpflichtet, eine (kommunale oder kantonale) Nomenklatur
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Datenschutzrecht
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führerin darin Recht zu geben, dass die hier strittige Voraussetzung in § 8 Abs. 2 lit. c DSG in erster Linie bezweckt, die Herausgabe von Einwohnerdaten an Dritte zu verhindern, welche mit diesen Daten dafür kein milderes Mittel.
c) Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Zweck-Mittel-Relation ist in erster Linie das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt der Daten gegen das Interesse der E
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Zivilrechtspflege
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Regeste:
Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO – Nachehelicher Unterhalt ; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsve
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Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif
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(BGE 114 V 219 E. 3c S. 221).
2. (...) Weisungskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs kommt in erster Linie den Polizeikräften zu (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG;
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Öffentlichkeitsprinzip
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Aktenführung, dass die anfallenden Unterlagen authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung belegen (Authentizität), den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuverlässigkeit) berücksichtigt wird, dass das Protokoll noch teilweise eingeschwärzt und eine entsprechende Verfügung erstellt werden musste. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 1 ÖffG liegt daher nicht vor. Unbegründet sind in diesem Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten
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Mitbenützung Busspur
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arbeiten unentgeltlich, müssen mindestens 12 Einsätze pro Jahr leisten und einen Einführungskurs im ersten Jahr, einen Weiterbildungskurs im 2. Jahr, und ab dem 75. Altersjahr wieder jährlich theoretische
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§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
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Massgebend ist vielmehr der Verwendungszweck der Baute oder Anlage und somit die Frage, ob an ihrer Erstellung und Benutzung ein Allgemeininteresse, d.h. ein öffentliches Interesse, besteht (Gsponer, a.a.O 2. Oktober 1973 (SRZ 631.1) beim Stadtrat von Zug ein Gesuch für einen städtischen Beitrag zur Erstellung der Alterswohnungen gestellt hat, woraufhin der Grosse Gemeinderat von Zug einen Investitionsbeitrag des Bauvorhabens nicht anerkannt worden wäre, was ebenfalls für das öffentliche Interesse an der Erstellung der Alterswohnungen spricht. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Antrag
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Politische Rechte und Bürgerrecht
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Die Auslegung der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen ergibt Folgendes:
b) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen igt» und «stimmfähig» gleichwertige Ausdrücke sind. Um Verwirrung zu vermeiden, sollen jedoch an erster Stelle einheitlich die Worte «Stimmberechtigte» bzw. «stimmberechtigt» im Zusammenhang mit dem G Wohnsitz in der Schweiz abhängig gemacht wird. Stimmberechtigt sind also in den Korporationen gemäss dem ersten Halbsatz von § 138 GG die in der Schweiz wohnhaften Genossen, die nach § 27 KV und den Statuten