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§ 62 Abs. 1 lit. a VRG; § 45 Abs. 2 PBG
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Gemäss § 45 Abs. 1 PBG sind Baugesuche während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Ein Gesuch wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. Abweichende Auflagefristen
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§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
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Garagenraum vorgesehen. Das Erdgeschoss soll als Galerie und als Gemeinschaftsraum genutzt werden. Im ersten Obergeschoss und in den darüber liegenden Geschossen befinden sich die Wohnungen. Die Grundrisse
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Arbeitsrecht
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und 1/8) haben die Parteien sodann einen Mindest-Bruttolohn von CHF 57'600.– vereinbart, soweit erstens die Klägerin aufgrund tiefer Umsatzzahlen nicht diese Lohnhöhe erreicht und zweitens die Klägerin
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Art. 144 SchKG
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Kollokationsplans und einer Verteilungsliste. Das Betreibungsamt hat eine Schlussabrechnung zu erstellen und zur Verteilung zu schreiten.Aus dem Sachverhalt:
1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 Hunkeler [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 SchKG N 1). Das Betreibungsamt hat eine Schlussabrechnung zu erstellen und zur Verteilung zu schreiten (Schöniger, a.a.O., Art. 146 SchKG N 5; vgl. auch Fritzsche/Walder und einer Verteilungsliste keinen Sinn. Das Betreibungsamt hat bloss die Schlussabrechnung zu erstellen (vgl. BGE 37 I 562 E. 1). Auch das Zürcher Obergericht äusserte sich in diesem Sinne: «Grundlage
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Art. 122 ff. ZGB, Art. 124e ZGB, Art. 22f Abs. 1 FZG, Art. 63 Abs. 1bis IPRG
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ZGB) – zweistufig: Da sich jeder Vorsorgeausgleich an der hälftigen Teilung orientiert, ist in einem ersten Schritt der Betrag festzulegen, der bei hälftiger Teilung geschuldet wäre. In einem zweiten Schritt end ist die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB festzulegen (vgl. E. 13.7). Im ersten Schritt sind die ausländischen Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen, was einen Betrag von CHF 204'579
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Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB
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fällen. Das Interesse an der Geheimhaltung muss objektiv bewertet werden. Wie gross es ist, hängt in erster Linie davon ab, was offenbart werden soll. Zu beachten ist dabei, ob die Offenbarung den Klienten
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Bau- und Planungsrecht
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Massgebend ist vielmehr der Verwendungszweck der Baute oder Anlage und somit die Frage, ob an ihrer Erstellung und Benutzung ein Allgemeininteresse, d.h. ein öffentliches Interesse, besteht (Gsponer, a.a.O 2. Oktober 1973 (SRZ 631.1) beim Stadtrat von Zug ein Gesuch für einen städtischen Beitrag zur Erstellung der Alterswohnungen gestellt hat, woraufhin der Grosse Gemeinderat von Zug einen Investitionsbeitrag des Bauvorhabens nicht anerkannt worden wäre, was ebenfalls für das öffentliche Interesse an der Erstellung der Alterswohnungen spricht. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Antrag
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Art. 29 Abs. 2 BV
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Erstreckung gewährt werden kann. Selbstverständlich ist es der Partei aber auch unbenommen, schon in den ersten zehn Tagen nach Zugang der Eingabe der Gegenseite eine umfassende Stellungnahme einzureichen. Versäumt
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Submissionsrecht
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angefochten werden kann.
a) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlangt ein Betroffener in erster Linie Rechtsschutz, indem er Verfügungen und Entscheide vor den Behörden anficht (Häfelin / Müller sowie die dafür notwendigen Leitungen und Anlagen auf öffentlichem Grund zu bauen. Der Baubeginn der ersten Etappe sei im Frühling 2016 vorgesehen. Am 2. Oktober 2015 liessen die Y. und die Q. AG beim Gemeinderat tlichen Zuständigkeitsvorschriften von § 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IVöB auf den ersten Blick nicht greifen.
b) Es stellt sich die Frage, ob sich eine direkte Zuständigkeit des Ver
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Art. 12 lit. i BGFA
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Abrechnungen erstellt, unklare Verhältnisse schafft. Wenn im Nachhinein über Jahre hinweg Abrechnungen erstellt werden müssen, bleiben stets Zweifel an der korrekten Mandatsführung und damit an der Vertrauen Honorars «einfach im Dunkeln gelassen» zu haben. So habe die Anzeigeerstatterin mit der Aufforderung zur ersten Akontozahlung vom 25. Februar 2014 «die ungefähre Höhe des Aufwands» gekannt, der bis zu diesem Zeitpunkt Obergericht eingereicht habe (act. 7 S. 6 f.).
4.3 Soweit sich der Verzeigte auf die Aufforderung zur ersten Akontozahlung vom 25. Februar 2014 beruft, ist zu wiederholen, dass er dort keine Angaben zum bereits