Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6380 Inhalte gefunden
Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV, § 22 GSW, § 13 Abs. 1 Reklamereglement Stadt Zug
werden. Verschiedentlich habe er aber entschieden, dass das Angebot der kostenlosen Plakatierung in erster Linie für kommunale Abstimmungen und Wahlen sowie für kantonale und gesamtschweizerische Gesamte 3c S. 171 m.H.); ausschlaggebend sind genügende Kapazitäten.» c/cc) Öffentliche Plätze dienen in erster Linie dazu, dass sich Personen darauf aufhalten und diese zu Fuss queren können. Werden auf Plätzen 2016 der Fall. Anhand der vom Stadtrat Zug vor der Vorinstanz dargelegten Praxis ist dies auf den ersten Blick zwar nicht ersichtlich. Doch aus dem Schreiben, welches der Stadtrat an alle städtische Parteien
Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 25 Jahren
und rechtsgenügend begründet. 4.6 An dieser Beurteilung vermag auch die von der Rekursgegnerin erstellte Liste «Landpreise nach Ausnützung (Landpreise vor 25 Jahren)» (Beilage 2.7 der Rekursgegnerin, Einsichtnahme «in der Amtsstelle», d.h. in den Räumlichkeiten der Rekursgegnerin, ohne Möglichkeit der Erstellung von Fotokopien oder Fotografien der Originaldokumente. Dies bedeutet im Gegenzug, dass von der Erschliessungsgrad dem Schätzungsobjekt gleich oder ähnlich sind. Wertbeeinflussende Kriterien sind in erster Linie die folgenden: - Lage/Standort (Distanz zu Einkaufsmöglichkeiten, öffentlichem Verkehr, Schulen
Bau- und Planungsrecht
bauliche Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine solche ist nur dann zu verneinen, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und zweitens
Strassenverkehrsrecht
Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs
§ 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 IVöB; § 4 und 21a VRG
angefochten werden kann. a) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlangt ein Betroffener in erster Linie Rechtsschutz, indem er Verfügungen und Entscheide vor den Behörden anficht (Häfelin / Müller sowie die dafür notwendigen Leitungen und Anlagen auf öffentlichem Grund zu bauen. Der Baubeginn der ersten Etappe sei im Frühling 2016 vorgesehen. Am 2. Oktober 2015 liessen die Y. und die Q. AG beim Gemeinderat tlichen Zuständigkeitsvorschriften von § 6 Abs. 1 lit. a SubG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IVöB auf den ersten Blick nicht greifen. b) Es stellt sich die Frage, ob sich eine direkte Zuständigkeit des Ver
Art. 74 Abs. 3 VZV
aus, dass der Ort der Geschäftstätigkeit mit dem Firmensitz identisch sei. a) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden
Medizinische Massnahmen
Regeste: Art. 13 IVG, Art. 1 GgV,  Ziff. 425 Anhang GgV – Art. 13 IVG gewährt Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Behandlung ihrer Geburtsgebrechen. Soweit Rz. 425.2
Markenrecht
Regeste: Art. 12 Abs. 1 MSchG – Die Benützungsschonfrist von fünf Jahren wirkt nicht zugunsten von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken ste
Bescheinigungspflicht
Die en bestehen in erster Linie gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die betreffende Bescheinigung als Beilage zur Steuererklärung oder auf besonderes Verlangen der Steuerbehörde einzureichen hat. Nur
Baukreditzinsen
Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung einer Baute eingesetzt werden. Die Qualifikation erfolgt unabhängig von der Herkunft und Sicherung der Fremdmittel. Die Schulden

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch