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§ 61 Abs. 2 VRG (Sprungbeschwerde)
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eingezeichnet gewesen. Die damals geplante Überbauung sei nie realisiert worden. Vielmehr habe das 1957 erstellte Gebäude einen Grenzabstand von 4 m eingehalten.
c) Aus dem Grundbucheintrag sowie aus dem Wortlaut
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Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private
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zurzeit mit der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsgesetzes befasst (der Kantonsrat hat die Vorlage in erster Lesung am 31. Oktober 2013 beraten, voraussichtlich im Frühjahr 2014 wird die zweite Lesung stattfinden)
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Volksschule
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Regeste:
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB – Die Rektorin, der Rektor der gemeindlichen Schule kann eine Schülerin oder einen Schüler einer Sonderschule zuweisen, wenn die entsprechen
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Art. 95 Abs. 3 ZPO
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26 zu Art. 95 ZPO, mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin erstellte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine einfache, materiell auf zwei Seiten beschränkte Kl vorliegt. Die Botschaft zur ZPO sieht den begründeten Fall für eine solche Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie
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Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
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Regeste:
– Gemäss Art. 41 eidg. BüG kann eine Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, das heisst mit einem unla
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§ 4 Abs. 2 GSW
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Öffentlichkeit einer Strasse oder eines Weges unterscheidet das Gesetz demnach drei Situationen: Erstens kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf g Allenwinden–Ägeristrasse abgehende, mindestens 12 Fuss breite Strasse in ihre Bruneggallmend zu erstellen und künftig zu unterhalten. Die Korporation Grüt trat dazu das benötigte Land ab und erhielt im
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§ 5, 41 DMSG
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Im Kantonalen Richtplan von 1987 sind sämtliche Bauten in der Altstadtzone von Zug, die vor 1902 erstellt wurden, als Kulturobjekte erfasst worden. Entsprechend befinden sie sich seit dem 1. Januar 1991 Kraft seit dem 21. Dezember 1988) sind sämtliche Bauten in der Altstadtzone von Zug, die vor 1902 erstellt wurden, als Kulturobjekte erfasst worden. Entsprechend befinden sie sich seit dem 1. Januar 1991
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Bau- und Planungsrecht
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Öffentlichkeit einer Strasse oder eines Weges unterscheidet das Gesetz demnach drei Situationen: Erstens kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf g Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens für den nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellten Bewirtschaftungsweg nachgekommen ist. Offen ist nur noch die Frage, ob der Gemeinderat gegen die Allenwinden–Ägeristrasse abgehende, mindestens 12 Fuss breite Strasse in ihre Bruneggallmend zu erstellen und künftig zu unterhalten. Die Korporation Grüt trat dazu das benötigte Land ab und erhielt im
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Öffentlichkeit einer Strasse oder eines Weges unterscheidet das Gesetz demnach drei Situationen: Erstens kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf g Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens für den nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellten Bewirtschaftungsweg nachgekommen ist. Offen ist nur noch die Frage, ob der Gemeinderat gegen die Allenwinden–Ägeristrasse abgehende, mindestens 12 Fuss breite Strasse in ihre Bruneggallmend zu erstellen und künftig zu unterhalten. Die Korporation Grüt trat dazu das benötigte Land ab und erhielt im
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Personalrecht
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Arbeitsverhältnis mit Frau T. per 31. Mai 2013 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, im ersten Jahr der Anstellung habe Frau T. für ihre Leistungen einen guten Beurteilungswert erhalten. Seit