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3306.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Gestaltungskonzept der neuen Chollerstrasse) leitet die Stadt Zug nun die diversen Verfahren ein. Der erste Schritt dabei ist die Anpassung des kanto- nalen Richtplans. B Vorschlag zur Anpassung des Richtplans jedem Fall mittragen. Mit den genannten fünf Standorten erfolgte eine zweistufige Evaluation. Der erste Schritt bein- haltete eine grobe Triage, bei der die Ausschlusskriterien abgefragt und die eingereichten Raumplanung. Dies ermögliche dem BAV und dem VBS, als zuständige Voll- zugsstellen des Bundes, eine erste Abschätzung. Es zeigten sich in den Diskussionen ver- schiedene offene Fragen: - Risikooptimierte
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3285.1c - Beilage 3: Cisco-Bericht
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dafür, dass Schadcode ohne Benutzereingriff zwischen Netzwerken übertragen wird. „WannaCry ist die erste Ransomware, die vollständig automatisiert ist“, erklärt Craig Williams, Senior Security Outreach Manager Problem darstellen, und Bedrohungen schnell beseitigen. E-Mail-Sicherheit E-Mail-Gateways sind der erste Angriffsvektor für eine Sicherheitsverletzung. Angreifer nutzen persönliche Daten und Social-Engi können sich darauf verlassen, dass Sie mit einem sicheren Internetzugriff geschützt sind, der eine erste Verteidigungslinie gegen Malware umfasst. Cisco Umbrella bietet Transparenz für sämtliche Webanfragen
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413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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14-A1 § 12 Zulassung 1 Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW absolviert hat. 2 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be- standen und unter Vorbehalt von § 2 nur dann in das zweite bzw. dritte Studienjahr eintreten, wenn sie die erste bzw. die erste und die zweite Teilprüfung bestanden haben. 2 Studierende, die in den Teilprüfungen 1 und erfolgreich absolvierte Zulassungsprüfung berechtigt unter Vorbehalt von § 4 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester der HFW. 4 Die Leitung der HFW ist für die Durchführung der Zulassungsprüfung zu- ständig
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2212.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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eines Objektkredites von 8,50 Mio. Franken. Die Bauarbeiten sollen in zwei Etappen erfolgen: Eine erste Etappe erfolgt in den Jahren 2014 und 2015, die zweite Etappe etwa fünf bis sieben Jahre später. II Heckenpflanzungen/Einzelbäume: 5'000 m2 Etappierung Die Arbeiten werden in zwei Etappen ausgeführt. Die erste Etappe umfasst den obersten Projektabschnitt des Tobelbachs bis zum Durchlass Oberwil/Knonauerstrasse 0 20'000 effektiver Ertrag 0 0 0 0 Die in der Tabelle dargestellten Beträge beziehen sich auf die erste Bauetappe. Für den Unterhalt des Objektes ist in Zukunft mit einem Aufwand von etwa Fr. 20'000.00
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2293.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Verfassung des Kantons Zug keine Bestimmung, die den Kantonsrat gegenüber den übrigen Staatsgewalten als erste bezi e- hungsweise oberste Gewalt benennen würde. Auch der Kanton Zürich verzichtet in seiner Ver- oberste kantonale Organe, in denen die jeweilige Kantonsverfassung das Parlament nicht explizit als erste Gewalt bezeichnen (vgl. BGE 139 I 292, S. 295; BGE 83 I 111, S. 115 f.). Die grundsätzliche Vorra wird wie folgt begründet: Der Kantonsrat ist gemäss Kan- tonsverfassung – abgesehen vom Volk – die erste Gewalt im Kanton. Der Regierungsrat als zweite Gewalt sei dem Kantonsrat staatsrechtlich untergeordnet
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1045.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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neu während der Lehre- rinnen- bzw. Lehrerlaufbahn ein zweiter Bildungsurlaub ermöglicht wird. Die erste Intensivfortbildung soll neu nach 12 Jahren statt nach 10 Jahren Schul- dienst und der zweite Wei bildung bewährt hat, so dass es angezeigt ist, diese weiter auszubauen. Wir schla- gen vor, dass eine erste Intensivfortbildung inskünftig nach zwölf Jahren Lehrtätigkeit möglich sein soll. Im Gegensatz zur Verfügung stehen. � Von den ca. 50 Lehrpersonen, die jährlich neu das Mindestdienstalter für die erste Intensivfortbildung erreichen, nehmen wiederum ca. 50 % diese in Anspruch. Für diese Personengruppe
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1123.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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insgesamt Fr. 3'630'000.--. Am 20. Dezember 1990 genehmigte der Kantonsrat das Bauprojekt für die erste Bauetappe (Trakte 1, 3, 4) und bewilligte einen Objektkredit von Fr. 75'435'750.--, abzüglich die Kantonsrat die Abrechnung für den Landerwerb im Betrag von Fr. 5'370'830.-- und die Bauabrechnung für die erste Bauetappe (Trakte 1, 3, 4) inkl. Unterrichtsmittel und Ausstattung im Betrag von Fr. 94'431'069.55 Fr. 1'009'907.15 (Vorlage Nr. 299.10 - 10090). Der Bund beteiligte sich an den Baukosten für die erste Bauetappe (inkl. Arbachumlegung) mit Fr. 17'683'438.-- und die Stadt Zug leistete einen Pauschalbeitrag
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1132.2 - Antwort des Regierungsrates
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Beantwortung der Interpellation sind ihm folgende Feststellungen wichtig: 2 1132.2 - 11233 � Das erste Ziel bleibt nach wie vor, dass der Übergang von der Oberstufe in die Berufsausbildungen oder in w Jugendlichen das für sie richtige Angebot finden. Dafür wird eine Struktur zu schaffen sein, die erste Zuweisungen vornimmt. � Allerdings kann der Staat nicht für alle Jugendlichen Lösungen suchen, ins- der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Bildung und Kultur und der Schulkommission, dass als erste Massnah- men an der B-V-S statt des Klassenlehrersystems eine Lernberatung eingeführt und Heilpädagogische
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Semester an der HFW Zug absolviert hat. 4 413.142 3 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be- standen und das dritte und vierte Semester an der HFW Zug absolviert hat. 4 Zur dritten neh- men. 2 Die Prüfungsarbeiten werden nicht ausgehändigt. 6 413.142 4. Prüfungsfächer § 11 1 Die erste Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: a) Unternehmung und Organisation (Managementlehre 1); b) Fachnoten und die Ge- samtnote enthält. 6. Erfordernisse für das Bestehen der Diplomprüfung § 16 1 Die erste bzw. die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn: a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert
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222.1-1-1.de.pdf
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so kann es anordnen, dass sich die Parteivorträge darauf be- schränken. In diesem Falle kommt der erste Vortrag derjenigen Partei zu, wel- che die Vorfrage oder Einrede aufgeworfen hat. 3 Die Parteien können 1211) 3. Ansetzen der Bedenkfrist Die zweimonatige Bedenkfrist darf erst angeordnet werden, wenn die erste Anhörung vollständig abgeschlossen ist. § 1221) 4. Abweisung des Scheidungsbegehrens Sind die materiellen Berufungsverhandlung sind jeder Partei zu Berufung und An- schlussberufung je ein Vortrag gestattet; der erste Vortrag steht dem Beru- fungskläger, wenn beide Parteien die Berufung erklärt haben, dem Kläger zu