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3306.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gestaltungskonzept der neuen Chollerstrasse) leitet die Stadt Zug nun die diversen Verfahren ein. Der erste Schritt dabei ist die Anpassung des kanto- nalen Richtplans. B Vorschlag zur Anpassung des Richtplans jedem Fall mittragen. Mit den genannten fünf Standorten erfolgte eine zweistufige Evaluation. Der erste Schritt bein- haltete eine grobe Triage, bei der die Ausschlusskriterien abgefragt und die eingereichten Raumplanung. Dies ermögliche dem BAV und dem VBS, als zuständige Voll- zugsstellen des Bundes, eine erste Abschätzung. Es zeigten sich in den Diskussionen ver- schiedene offene Fragen: - Risikooptimierte
3285.1c - Beilage 3: Cisco-Bericht
dafür, dass Schadcode ohne Benutzereingriff zwischen Netzwerken übertragen wird. „WannaCry ist die erste Ransomware, die vollständig automatisiert ist“, erklärt Craig Williams, Senior Security Outreach Manager Problem darstellen, und Bedrohungen schnell beseitigen. E-Mail-Sicherheit E-Mail-Gateways sind der erste Angriffsvektor für eine Sicherheitsverletzung. Angreifer nutzen persönliche Daten und Social-Engi können sich darauf verlassen, dass Sie mit einem sicheren Internetzugriff geschützt sind, der eine erste Verteidigungslinie gegen Malware umfasst. Cisco Umbrella bietet Transparenz für sämtliche Webanfragen
413.14-A1 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
14-A1 § 12 Zulassung 1 Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW absolviert hat. 2 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be- standen und unter Vorbehalt von § 2 nur dann in das zweite bzw. dritte Studienjahr eintreten, wenn sie die erste bzw. die erste und die zweite Teilprüfung bestanden haben. 2 Studierende, die in den Teilprüfungen 1 und erfolgreich absolvierte Zulassungsprüfung berechtigt unter Vorbehalt von § 4 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester der HFW. 4 Die Leitung der HFW ist für die Durchführung der Zulassungsprüfung zu- ständig
2212.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
eines Objektkredites von 8,50 Mio. Franken. Die Bauarbeiten sollen in zwei Etappen erfolgen: Eine erste Etappe erfolgt in den Jahren 2014 und 2015, die zweite Etappe etwa fünf bis sieben Jahre später. II Heckenpflanzungen/Einzelbäume: 5'000 m2 Etappierung Die Arbeiten werden in zwei Etappen ausgeführt. Die erste Etappe umfasst den obersten Projektabschnitt des Tobelbachs bis zum Durchlass Oberwil/Knonauerstrasse 0 20'000 effektiver Ertrag 0 0 0 0 Die in der Tabelle dargestellten Beträge beziehen sich auf die erste Bauetappe. Für den Unterhalt des Objektes ist in Zukunft mit einem Aufwand von etwa Fr. 20'000.00
2293.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Verfassung des Kantons Zug keine Bestimmung, die den Kantonsrat gegenüber den übrigen Staatsgewalten als erste bezi e- hungsweise oberste Gewalt benennen würde. Auch der Kanton Zürich verzichtet in seiner Ver- oberste kantonale Organe, in denen die jeweilige Kantonsverfassung das Parlament nicht explizit als erste Gewalt bezeichnen (vgl. BGE 139 I 292, S. 295; BGE 83 I 111, S. 115 f.). Die grundsätzliche Vorra wird wie folgt begründet: Der Kantonsrat ist gemäss Kan- tonsverfassung – abgesehen vom Volk – die erste Gewalt im Kanton. Der Regierungsrat als zweite Gewalt sei dem Kantonsrat staatsrechtlich untergeordnet
1045.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
neu während der Lehre- rinnen- bzw. Lehrerlaufbahn ein zweiter Bildungsurlaub ermöglicht wird. Die erste Intensivfortbildung soll neu nach 12 Jahren statt nach 10 Jahren Schul- dienst und der zweite Wei bildung bewährt hat, so dass es angezeigt ist, diese weiter auszubauen. Wir schla- gen vor, dass eine erste Intensivfortbildung inskünftig nach zwölf Jahren Lehrtätigkeit möglich sein soll. Im Gegensatz zur Verfügung stehen. � Von den ca. 50 Lehrpersonen, die jährlich neu das Mindestdienstalter für die erste Intensivfortbildung erreichen, nehmen wiederum ca. 50 % diese in Anspruch. Für diese Personengruppe
1123.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
insgesamt Fr. 3'630'000.--. Am 20. Dezember 1990 genehmigte der Kantonsrat das Bauprojekt für die erste Bauetappe (Trakte 1, 3, 4) und bewilligte einen Objektkredit von Fr. 75'435'750.--, abzüglich die Kantonsrat die Abrechnung für den Landerwerb im Betrag von Fr. 5'370'830.-- und die Bauabrechnung für die erste Bauetappe (Trakte 1, 3, 4) inkl. Unterrichtsmittel und Ausstattung im Betrag von Fr. 94'431'069.55 Fr. 1'009'907.15 (Vorlage Nr. 299.10 - 10090). Der Bund beteiligte sich an den Baukosten für die erste Bauetappe (inkl. Arbachumlegung) mit Fr. 17'683'438.-- und die Stadt Zug leistete einen Pauschalbeitrag
1132.2 - Antwort des Regierungsrates
Beantwortung der Interpellation sind ihm folgende Feststellungen wichtig: 2 1132.2 - 11233 � Das erste Ziel bleibt nach wie vor, dass der Übergang von der Oberstufe in die Berufsausbildungen oder in w Jugendlichen das für sie richtige Angebot finden. Dafür wird eine Struktur zu schaffen sein, die erste Zuweisungen vornimmt. � Allerdings kann der Staat nicht für alle Jugendlichen Lösungen suchen, ins- der Regierungsrat auf Antrag der Direktion für Bildung und Kultur und der Schulkommission, dass als erste Massnah- men an der B-V-S statt des Klassenlehrersystems eine Lernberatung eingeführt und Heilpädagogische
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Semester an der HFW Zug absolviert hat. 4 413.142 3 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be- standen und das dritte und vierte Semester an der HFW Zug absolviert hat. 4 Zur dritten neh- men. 2 Die Prüfungsarbeiten werden nicht ausgehändigt. 6 413.142 4. Prüfungsfächer § 11 1 Die erste Teilprüfung umfasst die Prüfungsfächer: a) Unternehmung und Organisation (Managementlehre 1); b) Fachnoten und die Ge- samtnote enthält. 6. Erfordernisse für das Bestehen der Diplomprüfung § 16 1 Die erste bzw. die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn: a) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnittswert
222.1-1-1.de.pdf
so kann es anordnen, dass sich die Parteivorträge darauf be- schränken. In diesem Falle kommt der erste Vortrag derjenigen Partei zu, wel- che die Vorfrage oder Einrede aufgeworfen hat. 3 Die Parteien können 1211) 3. Ansetzen der Bedenkfrist Die zweimonatige Bedenkfrist darf erst angeordnet werden, wenn die erste Anhörung vollständig abgeschlossen ist. § 1221) 4. Abweisung des Scheidungsbegehrens Sind die materiellen Berufungsverhandlung sind jeder Partei zu Berufung und An- schlussberufung je ein Vortrag gestattet; der erste Vortrag steht dem Beru- fungskläger, wenn beide Parteien die Berufung erklärt haben, dem Kläger zu

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