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2520.02 - Bericht und Antrag des Regierungsrats (2453.2 - 14902)
wird. Erste Massnah- men, die eine effizientere Behandlung von Bauanfragen und Baugesuchen sowie die Klärung der Abläufe im Unterschutzstellungsverfahren zum Ziel haben, sollen bereits im ersten Halbjahr Alltag für die Öffentlichkeit transparent dargestellt werden (vgl. dazu auch oben). Auch hier sollen erste Resultate bis Mitte 2015 vorliegen. 5. Behandlung der Begehren der Motion vom 13. Januar 2014 Die ermessensweise Beurteilung 17 . Da die Kommission viele fachliche Aspekte zu beurteilen und bereits eine erste Güterabwägung vorzunehmen hat, wäre eine Zusammensetzung nach rein politischen Gesichtspunkten wenig
1620.3a - Beilage
DS- Kommission. NW RRat «verfassungsmässige Amtsdauer» Art. 26 erste Lesung durch K-Rat OW Kantonsrat «verfassungsmässige Amtsdauer» erste Lesung K- Rat(?) SH RRat Amtsdauer 4 Jahre § 23 DSG in Kraft Abwahl Abwahl nur aus wichtigen sachlichen Gründen SO Kantonsrat auf An- trag RRat Amtsdauer 4 Jahre erste Lesung durch RRat 2 Kanton Wahlgremium Zusatzhinweis Amtsdauer in Jahren gesetzl. Bestimmung Stand des
1715.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
der 5. Primarklasse eingeführt. Diese Regelung entspricht bereits derjenigen in Abs. 1, wonach die erste Fremdsprache spä- testens ab dem 5. Schuljahr10, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr11 nur wenig. Mit "Einschulung" ist gemäss HarmoS-Konkordat nicht - wie heute - der Eintritt in die erste Pri- marklasse und der Beginn des schulischen Unterrichts für alle gemeint, sondern der Schulein- eine standardisierte Leistungsmessung "Klassen- Cockpit" oder neu an "Stellwerk", bei dem bereits erste eigene Erfahrungen gemacht wurden, zeigt, dass breit angelegte Leistungserhebungen zukunftsweisend
1569.1 - Interpellationstext
Spiel- gruppe. Die Spielgruppe ist ein guter Ort, um erste Erfahrungen mit unserer Sprache zu machen. Aber nicht nur das; die Kinder kommen das erste Mal mit unserer Kultur in Kontakt und lernen unsere sich in gleicher Zusammensetzung zu bestimmten Zeiten während der Wo- che. In der Spielgruppe werden erste Erfahrungen ausserhalb der Familie gemacht. Es wird soziales Verhalten eingeübt, sei dies in der Gruppe eitz, Baar, hat am 16. August 2007 folgende In- terpellation eingereicht: Es ist mir wichtig als erstes meine Interessenbindung offen zu legen. Ich bin Präsi- dentin des Spielgruppenverbandes Kanton Zug
1567.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zukommen, werden im Kanton Zug - wie auch in vielen anderen Kantonen - in zwei Etappen angegangen. Die erste Etappe betrifft die NFA-Übergangszeit 2008 - 2010, in welcher die nötigsten Sachverhalte zur Übernahme betroffenen Aufgabenbereiche müssen die notwendigen Grundlagen praktisch neu entwickelt werden. 2.2.1 Erste Etappe: NFA-Übergangsphase 2008 - 2010 Für diese Etappe erarbeitete das Kantonale Sozialamt zusammen Aufgaben des Fachbereichs Behindertenhilfe und Heime 2.2 Neue Aufgaben und dafür benötigte Stellen 2.2.1 Erste Etappe: NFA-Übergangsphase 2008 - 2010 2.2.2 Zweite Etappe: Vorbereitungen für die definitiven NF
1689.1 - Gedruckter Bericht
150 PendenzenErledigungenNeueingänge A nz ah l F äl le 2003 2004 2005 2006 2007 STRAFGERICHT Als erste Instanz* Jahr Neueingänge Erledigungen Pendenzen 2003 27 24 29 2004 45 33 41 2005 44 37 48 2006 29 gemacht: 1999: 1 2001: 2 2002: 1 2004: 5 2005: 3 2006: 10 2007: 37 Total: 56 45 2006 2007 1. Als erste Instanz im Verfahren gegen Jugendliche a) Anzahl der Straffälle vom Vorjahr anhängig 2 – Neueingänge Erledigungen 1 – Übertrag auf das folgende Jahr – – Total 1 – 46 47 2006 2007 Das Strafgericht als erste Instanz 1. Anklagen der Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren a) Anzahl der Anklagen vom Vorjahr
581.10b - Beilage 2
ng der Zschokke Generalunternehmung AG. Am 28. Januar 2000 fand für das Projekt Strafanstalt die erste Sitzung der regie- rungsrätlichen Baudelegation statt, an welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Baudelegation. Die Sitzung vom 31. Januar 2003 fand schliesslich statt, nachdem im Januar 2003 eine erste Tranche der Nachforderungen durch die Zschokke Generalunternehmung AG zugestellt worden war. Ab Januar gemachten Kosten wurde jedoch erst im Januar 2003 bekannt und erkannt, und zwar als Zschokke seine erste Tranche von Nachforderungen aus den Nachträgen Nr. 28 – 67 präsentierte. Daraufhin hat Kantonsbaumeister
754.09b - Beilage 2
ng der Zschokke Generalunternehmung AG. Am 28. Januar 2000 fand für das Projekt Strafanstalt die erste Sitzung der regie- rungsrätlichen Baudelegation statt, an welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Baudelegation. Die Sitzung vom 31. Januar 2003 fand schliesslich statt, nachdem im Januar 2003 eine erste Tranche der Nachforderungen durch die Zschokke Generalunternehmung AG zugestellt worden war. Ab Januar gemachten Kosten wurde jedoch erst im Januar 2003 bekannt und erkannt, und zwar als Zschokke seine erste Tranche von Nachforderungen aus den Nachträgen Nr. 28 – 67 präsentierte. Daraufhin hat Kantonsbaumeister
995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zusammenarbeit koordinieren. Das bedeutet aber gleichzeitig auch, dass sich die Polizei, die sich als erste mit Fällen häuslicher Gewalt zu beschäftigen hat, insbesondere auch ausserhalb der üblichen Bürozeiten entwickeln und umsetzen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Polizei, die sich als erste mit Fällen häuslicher Gewalt zu beschäftigen hat, kein Sozialdienst ist. Die Tragweite dieser Feststellung wiederum ist ihre Vermittlungsrolle vor allem auch aus folgen- den zwei Überlegungen nicht richtig: Erstens wendet sie damit unterschiedliche Massstäbe an für die Bewältigung von Gewalt, je nach dem, ob es
823.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., N. 1343). All dies würde wegfallen, wenn bereits als erste Instanz ein Gericht entscheiden würde. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Aspekt wenn dieses durch einen ausschliesslich exter- nen Rechtsmittelweg ersetzt würde. Wenn bereits die erste Rechtsmittelinstanz als Gerichtsinstanz ausgestaltet würde, müsste ihr zweifellos nicht nur die Rechts- (Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 1973, S. 422). Falls im Übrigen über das erste Rechtsmittel nicht mehr verwaltungsintern, sondern durch eine ge- richtliche Instanz entschieden wird

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