-
2194.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
abzulehnen. Für Ferien bei Aus- hilfslehrpersonen wird praxisgemäss ein Zuschlag von 25% bezahlt (13 Kalenderwochen Schulferien von total 52 Wochen), analog zur Kürzung des Ferienanspruches bei unbezah l- oder Hilfskräften hinsichtlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses , Ar- beitszeit, Besoldung sowie Ferien von diesem Gesetz abweichen. 4.3. Vorsorgliche Freistellung und Sistierung der Lohnzahlung Grundsätzlich
-
2194.2 - Antrag des Regierungsrates
-
oder Hilfskräften hinsichtlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Besoldung sowie Ferien von diesem Gesetz abweichen. § 10bis (neu) Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein
-
2203.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Vorlage Nr. 2203.2 Laufnummer 14240 Postulat von Zari Dzaferi betreffend W-LAN und Stromanschlüsse im Kantonsratssaal (Vorlage Nr. 2203.1 - 14207) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Januar
-
2203.1 - Postulatstext
-
Vorlage Nr. 2203.1 Laufnummer 14207 Postulat von Zari Dzaferi betreffend W-LAN und Stromanschlüsse im Kantonsratssaal vom 29. November 2012 Kantonsrat Zari Dzaferi, Baar, hat am 29. November 2012 folg
-
2209.1 - Interpellationstext
-
Vorlage Nr. 2209.1 Laufnummer 14215 Interpellation von Adrian Andermatt betreffend Tangente Zug/Baar: Optimale Verkehrsführung in Baar vom 13. Dezember 2012 Kantonsrat Adrian Andermatt, Baar, sowie ze
-
2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eintreffen müs- sen. Die Ferienproblematik wird zwar erkannt, sie lässt sich aber nie in jeder Hinsicht befried i- gend lösen. Bestimmte
-
2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Vorlage Nr. 2194.3 Laufnummer 14326 Änderung des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 20. März 2013 Sehr geehrte
-
2194.3c - Beilage 3
-
Hilfskräften hinisichtlich Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Besol- dung sowie Ferien von diesem Gesetz abweichen. § 10bis (neu) Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein
-
2194.3b - Beilage 2
-
beanspruchen: Beratung, Vermittlung, eigene Angebote wie Kin- derkrippe, Tageskindergarten, Ferienbetreuung im Frühling und Herbst. Aufgrund der Initiative von Volkswirtschaftsdirektion und Wirtschaft November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. b) arbeitsfreie Tage: 24. Dezember, 31. Dezember. 3. Ferien - Verwaltungspersonal über 20 und unter 50 Jahren: 20 Arbeitstage. - Verwaltungspersonal bis 20 und
-
2194.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Aushilfen oder Hilfskräften, hinsichtlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Besoldung und Ferien von diesem Gesetz abweichen. § 10bis (neu) Vorsorgliche Massnahmen 1 Eine Mitarbeiterin oder ein