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3324.1 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3324.1 Laufnummer 16776 Kleine Anfrage von Luzian Franzini und Rita Hofer betreffend die Einflussnahme der politischen Behörden auf die Arbeitsbedingungen in Gesundheitsinstitutionen, welc
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3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
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en Massnahmen H Kinderbetreuung flächendeckend sichergestellt von Montag bis Frei- tag inklusive Ferien (Projekt Zug+) Erziehungsberechtigte, Zuger Gemeinden Projektauftrag erstellt, Offerten Umsetzungskonzept
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3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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en Massnahmen H Kinderbetreuung flächendeckend sichergestellt von Montag bis Frei- tag inklusive Ferien (Projekt Zug+) Erziehungsberechtigte, Zuger Gemeinden Projektauftrag erstellt, Offerten Umsetzungskonzept
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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übernommenen Kosten in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurückzuerstatten. 4.5. Ferien und Urlaub § 30 * … § 31 * … § 32 * … 2) BGS 154.21 15 154.211 § 33 * … § 34 * … 4.6. Verhinderung
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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der Mitarbeiterin. * 5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerech- net. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss § 62 dieses Gesetzes nicht geschmälert werden. * § 60bis Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 1) SR 834.1 30 154.21 5.5. Ferien und Urlaub § 62 Ferien 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden An- spruch auf bezahlte Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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ordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien § 20 Berechnung 1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit c) * Vaterschaftsurlaub; d) * Betreuungsurlaub; e) * Adoptionsurlaub. § 21 Bezug 1 Der Ferienbezug ist mit der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig abzuspre- chen. Dabei ist auf die betrieblichen sowie auf
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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der Mitarbeiterin. * 5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerech- net. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss § 62 dieses Gesetzes nicht geschmälert werden. * § 60bis Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 1) SR 834.1 30 154.21 5.5. Ferien und Urlaub § 62 Ferien 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden An- spruch auf bezahlte Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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dies zu Wahrung der Rechte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als notwendig erweist. * 4.5. Ferien und Urlaub § 30 * … § 31 * … § 32 * … § 33 * … § 34 * … 4.6. Verhinderung an der Arbeitsleistung … § 25 * … § 26 * … § 27 * … § 28 * … 4.4. Rechnungsstellung § 29 Frist § 29a * Rechtsschutz 4.5. Ferien und Urlaub § 30 * … § 31 * … § 32 * … § 33 * … § 34 * … 4.6. Verhinderung an der Arbeitsleistung
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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rungsbestimmungen über die Assistenz. 2 Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit gleichwertiger Ausbildung