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Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Antrag für Betreuungsgutscheine
beschwerte sich bei der Datenschutzstelle darüber, dass er für den Bezug von Gutscheinen für die Ferienbetreuung seiner Kinder der Einwohnergemeinde ausserordentlich detaillierte Informationen zu seinen Einkommens-
Art. 5 AHVG, Art. 6, Art. 8, Art. 8bis und Art. 8ter AHVV
Regeste: – Einlagen in die  Berufliche Vorsorge welche anstelle des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erbracht werden, gehören nicht zum massgeblichen Lohn und unterliegen mithin nicht der AHV-Beitra
Staats- und Verwaltungsrecht
Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden können. Eine starke berufliche Belastung oder Ferienabwesenheit rechtfertigt keine Fristwiederherstellung. Ebenso wenig genügt die blosse Arbeitsunfähigkeit sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a) übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b) Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c) gesundheits- oder
Sozialversicherung
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015 der Anteil des 13. Monatslohns, nicht bezogene Ferientage sowie Provisionen geltend gemacht. Dieses Gesuch lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
Regeste: – Droht eine reformatio in peius , eine Verschlechterung der Position der Einsprache führenden Partei, ist letztere vor Erlass des Einspracheentscheids zwingend darauf aufmerksam zu mache
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Regeste: – Trägt die unterhaltsberechtigte Partei selber vor, dass bei überdurchschnittlich hohem Einkommen sparsam gelebt wurde, ist die Anwendung der sog. einstufig-konkreten Methode zur  Unterh
Verwaltungspraxis
dass mit der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernden Freistellung sämtliche Ferienguthaben als bezogen sowie ein positiver Arbeitszeitsaldo als vollumfänglich kompensiert gelte. Begründet
Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a) übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b) Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c) gesundheits- oder
Sozialversicherung
sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a) übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b) Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c) gesundheits- oder
Sozialversicherungsrecht
hätte. Sein Einwand, es gebe keinen Beweis, dass ein Ferienaufenthalt im Ausland nach Lehrabschluss geplant und gewünscht gewesen sei, die Ferienplanung und Buchung sei erst im 2017 erfolgt, ändert daran

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