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§ 11 PG
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dass mit der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernden Freistellung sämtliche Ferienguthaben als bezogen sowie ein positiver Arbeitszeitsaldo als vollumfänglich kompensiert gelte. Begründet
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Zivilrecht
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for 2016») von brutto CHF 77'458.00 und einen Betrag von brutto CHF 22'432.00 für ausstehende Ferienguthaben («remaining holiday entitlement payout»).
5. Am 30. Oktober 2017 reichte der Kläger beim K
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Sozialversicherungsrecht
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Regeste:
Art. 1b IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG, Art. 1a und Art. 5 AHVG, Art. 319 OR – Zur Prüfung, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt oder nicht, ist der Sachverhalt a
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Regeste:
Art. 43, 51 Abs. 2, 61 Abs. 2, 62 lit. b, 63 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 96 AuG, Art. 79, 80 lit. a VZAE, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK, Art. 27 VRG – Die Niederlassungsbewilligung erlischt
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Art. 276 ZPO, Art. 274 Abs. 2 ZGB
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Die beiden unmündigen Töchter stellte er unter die Obhut der Gesuchstellerin. Ein Besuchs- und Ferienrecht wurde nicht eingeräumt. Weiter legte er die vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge vom 7. Mai 2014 sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Besuchs- und Ferienrecht zuzusprechen. Das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch zu sistieren drei Kinder unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin. Von der Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts sah er ab. (...)
5. Die dagegen erhobene Berufung des Gesuchsgegners hiess das Obergericht gut
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Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
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Das Ferienrecht ist indes behutsam aufzubauen. Angesichts des langen Kontaktunterbruchs und der Sorgen, die sich die Beklagte des Coronavirus' wegen macht (…), soll das physische Ferienbesuchsrecht erst Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater. Die Ausübung des Ferienrechts erfolgt auf eigene Kosten». Schliesslich ordnete das Kan sprechen und ab 1. Januar 2021 mit ihm pro Jahr während der Schulferien drei Wochen Ferien zu verbringen, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich nicht
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§ 24 Abs. 1 PG
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Regeste:
– Bewirkt ein Mitarbeiter des Kantons die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch ein schuldhaftes Verhalten, hat er keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung . Tragweite des B
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Familienrecht
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Literatur. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass mit der Gewährung der beantragten Ferienregelung die Ferienzeit der Mutter kompensiert werden könne, ist unbehelflich. Die Gesuchstellerin weist zu Recht zu betreuen. Weiter verlangt er in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 die Einräumung des Ferienbesuchsrechts ab sofort und nicht erst ab dem vierten Altersjahr von E. Zur Begründung trägt er vor, die Gemeinsame Ferien werden bei Kindern im Vorschulalter deshalb eher zurückhaltend festgesetzt. Für Kinder im Kindergartenalter (4-6 Jahre) werden bei einer gut etablierten Beziehung und Bindung Ferien von einer
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Familienrecht
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Tagesschule, wovon der erstinstanzliche Richter noch ausgegangen sei. Für die Wochenend- und Ferienplatzierung habe die Beiständin eine passende Pflegefamilie zu organisieren. Die Kosten für Ernährung, Die beiden unmündigen Töchter stellte er unter die Obhut der Gesuchstellerin. Ein Besuchs- und Ferienrecht wurde nicht eingeräumt. Weiter legte er die vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge vom 7. Mai 2014 sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Besuchs- und Ferienrecht zuzusprechen. Das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch zu sistieren
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Gerichtspraxis
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Tagesschule, wovon der erstinstanzliche Richter noch ausgegangen sei. Für die Wochenend- und Ferienplatzierung habe die Beiständin eine passende Pflegefamilie zu organisieren. Die Kosten für Ernährung, Die beiden unmündigen Töchter stellte er unter die Obhut der Gesuchstellerin. Ein Besuchs- und Ferienrecht wurde nicht eingeräumt. Weiter legte er die vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge vom 7. Mai 2014 sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Besuchs- und Ferienrecht zuzusprechen. Das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch zu sistieren