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1139.2 - Antwort des Regierungsrates
Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
1084.03 - Bericht und Antrag der Kommission für Spitalfragen
nehmerwerkverträge geklärt seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es infolge Ferienabwesenheit eines Kommissionsmitgliedes, welches auch in der Arbeitsgruppe betreffend Prüfung der Total
1143.2 - Antwort des Regierungsrates
Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
1199.2 - Antwort des Regierungsrates
Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
1146.2 - Antwort des Regierungsrates
Bachverbauungen, Leitungen und Strassen, sondern auch zahlreiche Gebäude, insbesondere das Kur- und Ferienhaus Ländli in Oberägeri. Die Hilfe war rasch an Ort und Stelle. Sieben Feuerwehren, die Zuger Polizei
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
dies erfordert (Art. 21 Abs. 2 des Epide- miengesetzes). 3 Abs. 2 kommt für Kindergärten und Ferienkolonien sinngemäss zur An- wendung. 4 Sofern der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gemäss Abs. 1
Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
§ 3 Zeitlich 1 Die Parkingberechtigung gilt grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wäh- rend der Ferien gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch wird eine Pau- schale von Fr. 50.– pro Tag verrechnet
Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
Kanton Zug 414.511 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016) Die Direktion für Bildung u
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
übernommenen Kosten in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurückzuerstatten. 4.5. Ferien und Urlaub § 30 * … § 31 * … § 32 * … 2) BGS 154.21 15 154.211 § 33 * … § 34 * … 4.6. Verhinderung
Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§ 54 PG); g) Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§ 63 PG); h) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Kündigung sei- tens der Mitarbeiterin

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