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1139.2 - Antwort des Regierungsrates
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Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
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1084.03 - Bericht und Antrag der Kommission für Spitalfragen
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nehmerwerkverträge geklärt seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es infolge Ferienabwesenheit eines Kommissionsmitgliedes, welches auch in der Arbeitsgruppe betreffend Prüfung der Total
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1143.2 - Antwort des Regierungsrates
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Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
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1199.2 - Antwort des Regierungsrates
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Polizeikräften an das WEF zu gewährleisten. Sie hat für das Korps die entsprechenden Ruhe- tags- und Feriensperren und die Reduktion der Öffnungszeiten der Polizei- dienststellen verfügt. 1139.2/1143.2/1199.2
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1146.2 - Antwort des Regierungsrates
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Bachverbauungen, Leitungen und Strassen, sondern auch zahlreiche Gebäude, insbesondere das Kur- und Ferienhaus Ländli in Oberägeri. Die Hilfe war rasch an Ort und Stelle. Sieben Feuerwehren, die Zuger Polizei
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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dies erfordert (Art. 21 Abs. 2 des Epide- miengesetzes). 3 Abs. 2 kommt für Kindergärten und Ferienkolonien sinngemäss zur An- wendung. 4 Sofern der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gemäss Abs. 1
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Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
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§ 3 Zeitlich 1 Die Parkingberechtigung gilt grundsätzlich während der Arbeitszeit. Wäh- rend der Ferien gilt die Berechtigung nicht. Bei Missbrauch wird eine Pau- schale von Fr. 50.– pro Tag verrechnet
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Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
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Kanton Zug 414.511 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016) Die Direktion für Bildung u
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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übernommenen Kosten in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurückzuerstatten. 4.5. Ferien und Urlaub § 30 * … § 31 * … § 32 * … 2) BGS 154.21 15 154.211 § 33 * … § 34 * … 4.6. Verhinderung
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
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Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken (§ 54 PG); g) Bewilligung von Urlaub und Anrechenbarkeit an Ferien (§ 63 PG); h) Auflösung von Arbeitsverhältnissen, namentlich die Kündigung sei- tens der Mitarbeiterin