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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
ftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerech­ net. Dabei darf jedoch der Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr bzw. 5 Wochen Ferien pro Kalenderjahr ab fallentschädigung. Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 5.5. Ferien und Urlaub § 62 Ferien 1 Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien: a) bis zum vollendeten Schultag vor der Be­ endigung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem An­ teil Ferientage besteht. 4 Für Schulen, deren Schuljahr bezüglich Beginn oder Dauer mit dem or­ dentlichen Schuljahr
Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
Durch den Urlaub wird das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Im betref- fenden Jahr kann der Ferienanspruch bei einer Urlaubsdauer von mehr als einem Monat um einen Zwölftel pro Urlaubsmonat gekürzt werden
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
* 3 Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche. 4 Die Unterrichts­ und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ. § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können am Unterricht in einem
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
in der Regel an einem Wochentag (Nachmittag) und am Samstagmorgen statt. 2 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des KBZ. 2. Aufnahme § 4 Aufnahmebedingungen 1 Für die Aufnahme in die
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Kanton Zug 414.191 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule Vom 18. Juli 2008 (Stand 16. Februar 2019) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Bst.
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist. 6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren. § 11 Urlaub 1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer einen Verpfle- gungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss. 3 831.521 § 10 Ferien 1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen b) für Jugendliche bis 16 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden. 5 Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt da- bei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des
831.521-A2-1-1.de.pdf
Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist. 6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren. § 11 Urlaub 1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer einen Ver- pflegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss. 831.521 8 § 10 Ferien 1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen b) für Jugendliche bis § 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden 4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub § 8 Wöchentliche Arbeitszeit § 9 Freitage § 10 Ferien § 11 Urlaub 5. Lohn § 12 Art und Höhe des Lohnes § 13 Auszahlung
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
Kanton Zug 413.124 Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ» Vom 14. Januar 2014 (Stand 25. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Artikel
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Kanton Zug 851.211 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 30. Januar 2003 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
rungsbestimmungen über die Assistenz. 2 Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit gleichwertiger Ausbildung

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