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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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* 3 Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche. 4 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ. § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können am Unterricht in einem
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414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
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Kanton Zug 414.193 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie) Vom 7. Mai 2020 (Stand 16. Mai 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.191 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule Vom 18. Juli 2008 (Stand 1. August 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Bst. d
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen. 5 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich in der Regel nach dem GIBZ. 2 413.20 § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können am
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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ordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien § 20 Berechnung 1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer. 3 Der altersabhängige höhere Ferienanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr,
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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dies erfordert (Art. 21 Abs. 2 des Epide- miengesetzes). 3 Abs. 2 kommt für Kindergärten und Ferienkolonien sinngemäss zur An- wendung. 4 Sofern der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gemäss Abs. 1
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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Aufsichtskommission direkt einzureichen. § 8 Ferien 1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen. § 9 Dienstfreie Tage 1 Die d
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Kanton Zug 821.11 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Bundesges
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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ordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien § 20 Berechnung 1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer. 3 Der altersabhängige höhere Ferienanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr,
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der