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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
* 3 Das Studienkonzept gliedert sich in verschiedene Kompetenzbereiche. 4 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des GIBZ. § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können am Unterricht in einem
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
Kanton Zug 414.193 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie) Vom 7. Mai 2020 (Stand 16. Mai 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Kanton Zug 414.191 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule Vom 18. Juli 2008 (Stand 1. August 2020) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Bst. d
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen. 5 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich in der Regel nach dem GIBZ. 2 413.20 § 4 Hospitierende 1 Hospitierende können am
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
ordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien § 20 Berechnung 1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer. 3 Der altersabhängige höhere Ferienanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr,
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
dies erfordert (Art. 21 Abs. 2 des Epide- miengesetzes). 3 Abs. 2 kommt für Kindergärten und Ferienkolonien sinngemäss zur An- wendung. 4 Sofern der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen gemäss Abs. 1
332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
Aufsichtskommission direkt einzureichen. § 8 Ferien 1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen. § 9 Dienstfreie Tage 1 Die d
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Kanton Zug 821.11 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Bundesges
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
ordnete Stelle. 2 In der Regel sollen vom Ferienanspruch mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend bezogen werden. 3 Grundsätzlich dürfen höchstens 10 Ferientage bis Ende April des folgen- den Jahres an den Arbeitszeitsaldo angerechnet und ist separat zu erfassen. 6. Ferien § 20 Berechnung 1 Für die Berechnung des Ferienanspruchs wird eine Arbeitswoche 5 Arbeitstagen gleichgesetzt. 2 Bei Teilzeitarbeit während des Jahres besteht der Ferienanspruch anteilsmässig entsprechend dem Be- schäftigungsgrad bzw. der Beschäftigungsdauer. 3 Der altersabhängige höhere Ferienanspruch beginnt mit dem Kalenderjahr,
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der

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