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3240.1 - KESB ab Seite 109 der Vorlage Nr. 3224
Staatsforstbetrieb als Dienstleister für forstliche und forstnahe Arbeiten für kantonale Amtsstel- len Keine Reklamationen aufgrund mangelhafter Ausführung von forstlichen und forstnahen Ar- beiten sowie So bildet Ein Weiterbildungstag für das gesamte Forst- personal, ein Halbtag spezifisch für Revier- forstleute durchgeführt 17 Erholungssuchende und weitere Anspruchs- gruppen sind über angemessenes Verhalten Bewilligungen - Jagd Anzahl 100 38 Leistungen des Staatsforstbetriebes an andere Amtsstellen für forstliche und forstnahe Arbeiten wie Pflege von Hecken- und Uferbestockungen sowie Ökoflächen, Ersatzpflanzungen
2986.0 - Geschäftsbericht der KESB ab Seite 106 der Vorlage 2961
eingegliedert, welches neu Amt für Umwelt heisst. Von der Direktion des Innern wurde der Fachbereich forstlicher Wasserbau dem Tiefbauamt der Baudirektion zugeordnet. Umgesetzt wurde die Reorganisation per Ende tieferer Sachaufwand aufgrund tieferem Betriebs- und Materialverbrauch, weniger beitragsberechtigter forstlicher Ausbildungskurse und weniger Unternehmerleistungen im Bereich Holzerei im Staatswald 360’000 Franken etabliert Leistungsgruppe 1: Wald 2 Wald erfüllt Waldfunktionen nachhaltig 17’000 m3 Holz durch Forstleute des Amtes für Wald und Wild zur Erfüllung der Waldfunktionen angezeichnet 3 Wald schützt vor N
3012.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
eb als Dienstleister für forstliche und forstnahe Arbeiten für kantonale Amtsstellen Ämter Kanton Zug Keine Reklamationen auf- grund mangelhafter Aus- führung von forstlichen und forstnahen Arbeiten sowie Bewilligungen – Jagd Anzahl 100 Gleich Leistungen des Staatsforstbetriebes an andere Amtsstellen für forstliche und forst- nahe Arbeiten wie Pflege von Hecken- und Uferbestockungen sowie Ökoflächen, Ersatzp
2375.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
CHF 50'000 - 200'000 01.01.2008 100'000 -100'000 2375.1 - 14635 Seite 15/20 DI Im Wald gelegene forstliche Bau- ten und Anlagen und nichtforstli- che Kleinbauten und Anlagen § 6 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz Fassung vom 30. Juni 2011 Entlastung der Einwohnergemeinden vom Bewilligungsverfahren für nicht- forstliche Kleinbauten und Anlagen 01.01.2012 75'000 -75'000 VD Finanzierung der Schifffahrt auf den Zuger
2309.0 - gedruckter Bericht
Gewässeraufsicht durch Forstbetriebe neu, gemäss Änderung Gewässergesetz, 50’000 Franken – Höhere forstliche Beiträge wegen zusätzlicher Schutzwaldpflegeeingriffe und zusätzlicher Waldnaturschutzfläche, 125’000
1144.3b - Beilage 2 (PDF 2.75MB)
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleich- zeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutz Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleich- zeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutz
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19983) betref- fend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie bau- polizeiliche Aufgaben; d) * §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; p) § 29 Abs. 1 Bst. f EG Waldgesetz betreffend dauerhafte Aufgaben; e) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz und § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zu- stimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entschei- de über Gesuche
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla­ gen. 2 Das Baubewilligungs­ und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge­ mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und ­anlagen im Wald. § 13 Kantonale
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Einsicht­ nahme während 20 Tagen; g) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz betreffend Zustimmung für den forstlichen Wasserbau; h) * § 28 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Zusicherung von Kantonsbeiträgen an
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Pflege, Holznutzung und ­bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies­ sungsanlagen; über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anla­ gen im Wald; d) * entscheidet über Baugesuche für nichtforstliche Kleinbauten und ­anlagen im Wald; e) ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor zeichnen sie die Holzschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild an; c) * melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsbe­ rechtigten sowie an das Amt für Wald und Wild und

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