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Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen
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Ziff. 6 1 Werden für eine forstliche Massnahme anderweitige staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, ver- mindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser Kanton Zug 931.15 Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen Vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. Mai 2010) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, in Vollziehung von § 26 Abs. 2 über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 19981), erlässt: Ziff. 1 1 Die Kantonsbeiträge an forstliche Massnahmen im Sinne der §§ 24 und 25 EG Waldgesetz werden nach folgenden Kriterien abgestuft: a)
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla gen. 2 Das Baubewilligungs und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und anlagen im Wald. § 13 Kantonale
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711.31-16-1.de.pdf
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla gen. 2 Das Baubewilligungs und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und anlagen im Wald. § 13 Kantonale
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Waldfeststellungsverfahren; c) §§ 6 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. c EG Waldgesetz betreffend Bewilli gung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald; d) §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. d EG Waldgesetz betreffend Bewilli sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; p) § 29 Abs. 1 Bst. f EG Waldgesetz betreffend dauerhafte Bst. b des Planungs und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19983) betreffend Zustimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Ent scheide über Gesuche
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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Archivgesetz
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7 Abs. 2 Bst. b, 12 [TBA] Gemein- den 160 Waldreservate BGS 931.1 §§ 12bis, 13, 18, 28 AFW 161 Forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen) BGS 931.1 §§ 7bis, 12bis, 13, 27 AFW 166 Gefahrenkarten
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla- gen. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge- mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 13 Kantonale
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla- gen. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge- mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 13 Kantonale
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anla- gen im Wald; d) * entscheidet über Baugesuche für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald; e) ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor von Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen; b) * zeichnen sie die Holzschläge an; c) * melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsbe- rechtigten sowie an das Amt für Wald und Wild und