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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19983) betref- fend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie bau- polizeiliche Aufgaben; d) * §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; p) § 29 Abs. 1 Bst. f EG Waldgesetz betreffend dauerhafte Aufgaben; e) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz und § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zu- stimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entschei- de über Gesuche
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711.31-17-1.de.pdf
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19986) betref- fend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie bau- polizeiliche Aufgaben; d) * §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; 1) BGS 432.1 2) BGS 153.3 4 153.714 p) § 29 Abs. 1 Aufgaben; e) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz und § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zu- stimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entschei- de über Gesuche
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla- gen. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge- mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 13 Kantonale
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
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1962.1a - Beilage
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Unterschreitung des Waldabstandes. c) den forstlichen Wasserbau. § 6 5. Direktion des Innern 1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und An- lagen und nichtforstliche ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 6 über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anlagen im Wald; d) entscheidet über die Zustimmung für nicht- forstliche Kleinbauten und Anlagen im Wald; e) ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor
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1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Damit ist die Direktion des Innern allein zuständig für Bauten und Anlagen im Wald, sowohl für die forstlichen als auch für die nichtforstlichen, soweit jene Kleinbauten und -anlagen darstellen. Grössere Bauten