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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19983) betref- fend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie bau- polizeiliche Aufgaben; d) * §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; p) § 29 Abs. 1 Bst. f EG Waldgesetz betreffend dauerhafte Aufgaben; e) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz und § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zu- stimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entschei- de über Gesuche
711.31-17-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 19986) betref- fend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie bau- polizeiliche Aufgaben; d) * §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst sofern nicht der Bund dafür zuständig ist; o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; 1) BGS 432.1 2) BGS 153.3 4 153.714 p) § 29 Abs. 1 Aufgaben; e) * § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz und § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zu- stimmung für den forstlichen Wasserbau; f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entschei- de über Gesuche
711.31-18-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
711.31-18-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Z Anla- gen. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge- mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 13 Kantonale
711.31-19-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
711.31-19-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-
1962.1a - Beilage
Unterschreitung des Waldabstandes. c) den forstlichen Wasserbau. § 6 5. Direktion des Innern 1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und An- lagen und nichtforstliche ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 6 über Bewilligungsgesuche für forstliche Bauten und Anlagen im Wald; d) entscheidet über die Zustimmung für nicht- forstliche Kleinbauten und Anlagen im Wald; e) ordnet forstliche Massnahmen zum Schutz vor
1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Damit ist die Direktion des Innern allein zuständig für Bauten und Anlagen im Wald, sowohl für die forstlichen als auch für die nichtforstlichen, soweit jene Kleinbauten und -anlagen darstellen. Grössere Bauten

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