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1962.2 - Antrag des Regierungsrates
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Abs einhalten. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinn- gemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen imWald. § 13a (neu) 5. A
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1962.4 - Antrag der Raumplanungskommission
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Abs einhalten. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinn- gemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen imWald. § 13a (neu) 5. A
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1962.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2011
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Abs einhalten. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinn- gemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen imWald. § 13 Abs. 1 5. Kiesgruben
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1962.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes; b) den forstlichen Wasserbau. § 7 Abs einhalten. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinn- gemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen imWald. § 13a (neu) 5. A
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2001.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kantonsforstamtes in die Baudirektion könnte namentlich der Wasserbau des Tiefbauamtes, aber auch der forstliche Wasserbau gestärkt werden. Mit der Eingliederung könnte die Zusam- menarbeit somit gestärkt werden und die Direktion des Innern nicht mehr für wasserbauliche Massnahmen im Wald zuständig ist. Bei forstlichen Wasserbauten ist sie lediglich Zustimmungsbehörde (§ 6 Abs. 2 Bst. c). Zudem übernimmt das Kan der Bau- direktion bestehen. Strassenbau: Die Direktion des Innern ist für die Bewilligung von forstlichen Erschliessungsstrassen im Wald alleine zuständig (§ 6 Abs. 1 EG Waldgesetz; BGS 931.1), weshalb
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2001.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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3/4 3. Kein verfahrenstechnischer Gewinn durch Umteilung des KFA Die Direktion des Innern ist für forstliche Bauten und Anlagen im Wald alleine zuständig. Betreffend nichtforstliche Kleinbauten und Anlagen grundsätzlich mit Bauverfahren, die ausserhalb des Waldes realisiert wer- den. Eine Ausnahme ist der forstliche Wasserbau. Weitere Berührungspunkte des KFA mit der BD ergeben sich hauptsächlich nur dann, wenn Waldnaturschutzes, bei der Jagdplanung in Abhängigkeit des Wilddruckes auf den Wald, im Bereich des forstlichen Was- serbaus, usw. Wegen der grossen fachlichen Nähe zwischen dem KFA und AFJ ist die Einglie-
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2670.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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einbezogen wird. Je nach Art des Projektes (Hochbauprojek- te, Infrastrukturprojekte für Strassen, forstlicher Wasserbau, usw.) und des Projektauswahlver- fahrens (Wettbewerbsverfahren, Submissionsverfahren
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2720.47 - Ergebnis 1. Lesung (Waldgesetz)
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(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be sonderem öffentlichem Interesse nach definierten
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2720.69 - Ablauf Referendumsfrist: 7. November 2017 (Waldgesetz)
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(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be sonderem öffentlichem Interesse nach definierten
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2521.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nicht forstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Die vom Motionär begehrte Siedlungserweiterung inner- halb des Waldes