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1660.2 - Antwort des Regierungsrates
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Nutzungsverzicht nachteilig für die Ar- tenförderung der Rauhfusshühnerarten. Vielmehr sind gezielte forstliche Eingriffe nötig und un- verzichtbar, um die Habitateignung zu verbessern. Kurz gesagt ist es nötig lichte Wälder zu erhalten, also eine gezielte Intensivierung der Holz- nutzung zu fördern. Als forstliche Massnahmen zur Verbesserung der Habitate dienen konkret die Reduktion der Holzvorräte, die Förderung Auch bei den Rauhfusshühnern und ihrer Brut entsteht die primäre Beeinträchtigung nicht durch die forstliche Nutzung, sondern durch die Erholungsnutzung, insbesondere durch Individualsportarten (Downhill-Biking
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2569.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. September 2016
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(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be- sonderem öffentlichem Interesse nach definierten
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2737.2 - Antrag des Regierungsrats
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Anlagen 12 m. 2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinngemäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald. § 15a Gemeindlicher
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2569.1b - Beilage Auswertung Vernehmlassung
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waldbaulichen Massnahmen - meistens Fällen von Bäumen - lenkt der Förster den Wald auf die in der forstlichen Planung (Kapitel Wald im kantonalen Richt- plan; Waldentwicklungsplan; Waldwirtschaftspläne) f baulichen Massnahmen - meistens Fällen von Bäumen - lenkt der Förster den Wald auf die in der forstlichen Planung (Kapitel Wald im kantonalen Richtplan; Wald- entwicklungsplan; Waldwirtschaftspläne) f baulichen Massnahmen - meistens Fällen von Bäumen - lenkt der Förster den Wald auf die in der forstlichen Planung (Kapitel Wald im kantonalen Richtplan; Wald- entwicklungsplan; Waldwirtschaftspläne) f
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2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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waldbaulichen Massnahmen – meistens Fällen von Bäumen – lenkt der Förster den Wald auf die in der forstlichen Planung (Kapitel Wald im kantonalen Richtplan; Waldentwicklungsplan; Waldwirtschaftspläne) festgelegten
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2569.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) Die Forstleute der Korporationen erbringen für den Kanton hoheitliche Leistungen beim Vollzug des Waldgesetzes stellte den Antrag auf Beibehaltung der geltenden Regelung in § 24 Abs. 1 EG Waldgesetz, weil die Forstleute vor Ort am besten wüssten, was zu tun sei. Die Mehrheit der Kommission war der Ansicht, dass es
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2569.2 - Antrag des Regierungsrats (Synopse)
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Interesse 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kos- ten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kos- ten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse nach definierten Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturereignis- sen, davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau; b) zur minimalen Pflege von Wäldern mit Schutzfunktion; b) zur minimalen Pflege von
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2720.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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waldbaulichen Massnahmen – meistens Fällen von Bäumen – lenkt der Förster den Wald auf die in der forstlichen Planung (Kapitel Wald im kantonalen Richtplan; Waldentwicklungsplan; Waldwirtschaftspläne) festgelegten
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2720.25a - Synopse
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15442) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnah- men, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnah- men, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse nach definierten
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2720.24a - Synopse
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15442) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnah- men, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnah- men, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse nach definierten