-
2720.23 - Antrag des Regierungsrats (Waldgesetz)
-
Interesse 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonde- rem öffentlichem Interesse nach definierten Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen, davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau; b) zur minimalen Pflege von Wäldern mit Schutzfunktion; b) zur minimalen Pflege von
-
1643.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Abs. 1 EG Waldgesetz: Forstliche Bauten und Anlagen werden … entgegenstehen. Da- von ausgenommen ist der forst- liche Wasserbau. § 6 Abs. 4 EG Waldgesetz (neu): Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung Bewilligung des forstlichen Wasserbaus durch die Direktion des Innern Der Waldwirtschaftsverband des Kantons Zug ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit dem kantonalen Forstamt beim forstlichen Wasserbau Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) gehen davon aus, dass die Bewilligung sämtlicher forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie die Erfüllung der entsprechenden baupolizeilichen Aufgaben von
-
1643.2 - Antrag des Regierungsrates
-
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Davon ausgenom- men ist der forstliche Wasserbau. 4 Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung der Direktion des Innern notwendig. § 24 Abs. 1 Bst Aufgaben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. b) Das Einführungsgesetz zum Waldgesetz vom 17. Dezember 19981) wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 1 und 4 1 Forstliche Bauten und Anlagen werden von Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten vor Naturgefah- ren; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. II. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsve
-
1643.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
-
der Zustän- digkeiten beim forstlichen Wasserbau geäussert. Der Waldwirtschaftsverband wehrte sich da- gegen, dass die Direktion des Innern inskünftig nicht mehr den forstlichen Wasserbau bewilli- gen, sondern gen. Die bisherige Zuständigkeit der Direktion des Innern beim forstlichen Wasserbau an privaten Gewässern wurde u.a. mit den forstlichen Beiträgen von Bund und Kanton begründet. Diese Beträge werden mit c (neu) PBG: Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) …; b) …; c) den forstlichen Wasserbau. In der Detailberatung kam es zu keinen weiteren Diskussionen. In der Schlussabstimmung
-
1643.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
beantragt einen Zusatz in Abs. 2 Bst. c, wonach die Zustim- mung der Direktion des Innern auch für den forstlichen Wasserbau erforderlich ist. Der Regie- Seite 3/3 1643.4 - 12762 rungsrat hat diesen Bereich in
-
1599.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
zu entscheiden. Weiter ist mit der NFA noch offen, wie stark sich der Bund an den Kos- ten für forstliche Massnahmen von öffentlichem Interesse beteiligen wird. Es ist zu vermuten, dass der Kanton Zug die öffentlichen Beiträge decken die Defizite ab, welche als Differenz zwischen Aufwendung für forstliche Massnahmen 20 1599.1 - 12514 und Holzerlös verbleiben. Die Holzpreisentwicklung lässt künftig geringere Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes geprüft werden; 1599.1 - 12514 3 - Der forstlichen Aus- und Weiterbildung, als Voraussetzung für die nachhaltige Waldentwicklung, müsste ein hoher
-
1643.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
aben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) unverändert; b) unverändert; c) den forstlichen Wasserbau. 2. Das Einführungsgesetz überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Davon ausgenom- men ist der forstliche Wasserbau. 4 Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung der Direktion des Innern notwendig. § 24 Abs. 1 Bst etz zum Waldgesetz vom 17. Dezember 19981) wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 1 und 4 1 Forstliche Bauten und Anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn sie für die Waldbewirtschaftung
-
1643.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
-
aben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau. 2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für a) unverändert; b) unverändert; c) den forstlichen Wasserbau. 2. Das Einführungsgesetz überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Davon ausgenom- men ist der forstliche Wasserbau. 4 Für den forstlichen Wasserbau ist die Zustimmung der Direktion des Innern notwendig. § 24 Abs. 1 Bst etz zum Waldgesetz vom 17. Dezember 19981) wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 1 und 4 1 Forstliche Bauten und Anlagen werden von der Direktion des Innern bewilligt, wenn sie für die Waldbewirtschaftung
-
2569.4a - Synopse
-
(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die bei- tragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die bei- tragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse nach definierten
-
2569.3a - Synopse
-
(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse anerkannt oder werden: 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von besonderem öffentlichem Interesse nach definierten