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2569.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be- sonderem öffentlichem Interesse nach definierten
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1676.1 - Gedruckter Bericht
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0,5 Total (inkl. Teilzeit) 15 30 4 13 62 ( ) = Teilzeit 93 Direktion des Innern 5.4 Genehmigte forstliche Projekte Tabelle 4 Bauherr- Projekt Kostenvor- Ausmass Bundes- schaft anschlag (Fr.) beitrag Gemeinde 600 50 – Waldstrassen 749 723 98 400 13 365 743 49 – Schutzbauten 950 464 258 078 27 285 185 30 – Forstliche Planungsgrundlagen 100 000 20 000 20 80 000 80 – Naturgefahren-Planung 111 806 33 117 30 64 405
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2844.25a - Beilage Synopse
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Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
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2844.24a - Beilage 1 Synopse
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Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
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2844.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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hnung. Die Anzeichnung durch Waldfachleute (Art. 51 Abs. 2 WaG) beziehungsweise durch Revie r- forstleute (§ 31 EG Waldgesetz) erfolgt anhand von Rahmenbedingungen des Wirtschaftspla- nes, Zielsetzungen «Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Ei n- teilung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
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2844.21 - Antrag des Regierungsrats (Revierförsterinnen und -förster)
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zeichnen sie die Holzschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild an; c) melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsberechtig- ten sowie an das Amt für Wald und Wild und sowie denjeni- gen der Waldeigentumsberechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Revier- forstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behördenorganisation und üben hoheitli- che Befugnisse aus. 3 Die sowie denjeni- gen der Waldeigentumsberechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Revier- forstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behördenorganisation und üben hoheitli- che Befugnisse aus. 1) BGS
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2844.70 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2019 (Revierförsterinnen und -förster)
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Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Einteilung in Forstreviere er folgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
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2884.2a - Beilage
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vom 30. Januar 1992 (BGS 413.41) Kündigung erfolgt per Ende 2020. Die Professionalisierung der forstlichen Berufe ab den 1950er Jahre führte zur Gründung zweier Konkordate für die Stiftungen Försterschule
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2900.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Informatikbeauftragte/r 3020 Tiefbauamt 65.30 65.55 0.80 0.00 -1.10 65.25 65.25 65.25 65.25 +0.80 Forstlicher Wasserbau -0.80 F19-3020.09 Wasserbau -0.30 F19-3020.09 allgemein 3050.0300 Amt für Umweltschutz
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1365.2 - Antwort des Regierungsrates
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werden durch waldbauliche Eingriffe auch gestufte Wälder angestrebt. Befindet sich der Wald wegen forstlicher Massnahmen in der Optimalphase, vermag er sich den ver- heerenden Wassergewalten besser zu widersetzen