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2569.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
(geändert) 1 Der Kanton leistet Beiträge bis zu 70 Prozent an die beitragsberechtigten Kosten für forstliche Massnahmen, die von den Forstbehörden als von be- sonderem öffentlichem Interesse nach definierten
1676.1 - Gedruckter Bericht
0,5 Total (inkl. Teilzeit) 15 30 4 13 62 ( ) = Teilzeit 93 Direktion des Innern 5.4 Genehmigte forstliche Projekte Tabelle 4 Bauherr- Projekt Kostenvor- Ausmass Bundes- schaft anschlag (Fr.) beitrag Gemeinde 600 50 – Waldstrassen 749 723 98 400 13 365 743 49 – Schutzbauten 950 464 258 078 27 285 185 30 – Forstliche Planungsgrundlagen 100 000 20 000 20 80 000 80 – Naturgefahren-Planung 111 806 33 117 30 64 405
2844.25a - Beilage Synopse
Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
2844.24a - Beilage 1 Synopse
Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Eintei- lung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsver- hältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
2844.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
hnung. Die Anzeichnung durch Waldfachleute (Art. 51 Abs. 2 WaG) beziehungsweise durch Revie r- forstleute (§ 31 EG Waldgesetz) erfolgt anhand von Rahmenbedingungen des Wirtschaftspla- nes, Zielsetzungen «Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Ei n- teilung in Forstreviere erfolgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
2844.21 - Antrag des Regierungsrats (Revierförsterinnen und -förster)
zeichnen sie die Holzschläge in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild an; c) melden sie forstlich relevante Feststellungen an die Waldeigentumsberechtig- ten sowie an das Amt für Wald und Wild und sowie denjeni- gen der Waldeigentumsberechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Revier- forstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behördenorganisation und üben hoheitli- che Befugnisse aus. 3 Die sowie denjeni- gen der Waldeigentumsberechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Revier- forstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behördenorganisation und üben hoheitli- che Befugnisse aus. 1) BGS
2844.70 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2019 (Revierförsterinnen und -förster)
Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Einteilung in Forstreviere er­ folgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
2884.2a - Beilage
vom 30. Januar 1992 (BGS 413.41) Kündigung erfolgt per Ende 2020. Die Professionalisierung der forstlichen Berufe ab den 1950er Jahre führte zur Gründung zweier Konkordate für die Stiftungen Försterschule
2900.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Informatikbeauftragte/r 3020 Tiefbauamt 65.30 65.55 0.80 0.00 -1.10 65.25 65.25 65.25 65.25 +0.80 Forstlicher Wasserbau -0.80 F19-3020.09 Wasserbau -0.30 F19-3020.09 allgemein 3050.0300 Amt für Umweltschutz
1365.2 - Antwort des Regierungsrates
werden durch waldbauliche Eingriffe auch gestufte Wälder angestrebt. Befindet sich der Wald wegen forstlicher Massnahmen in der Optimalphase, vermag er sich den ver- heerenden Wassergewalten besser zu widersetzen

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