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1462.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz; SR 921.0) ergreifen die Kantone die forstlichen Massnahmen ge- gen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden Waldgesetz; BGS 931.1) begründet die Zuständigkeit der Forst- behörden zur Anordnung der notwendigen forstlichen Schadenverhütungs- oder Schadenbehebungsmassnahmen und mit der Überwachung der Anordnungen (§ 16
2338.2 - Antwort des Regierungsrates
– erfüllt (§ 7 Abs. 3 PBG). Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und n ichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Sie erfüllt in diesem Umfang
2315.3a - Beilage 1
ungen, Organisations-beschlüsse oder Statuten 10 163 DI - Datensperren 10 164 DI - Zustimmung forstlicher Wasserbau 10 165 DI - Unterschutzstellungsverfügung 10 166 BD AFU Bewilligung für ARA (privat) - ren (inkl. Aufsichtsbeschwerde und Stimmrechtsbe- schwerde) 70 29 DI - Baugesuche betreffend forstliche Bauten, nichtforstli- che Bauten im Wald, Unterschreitung Waldabstand, Fischereirechtliche Bewilligung Änderungen bzgl. Bewilligungs- oder Anerkennungs-Voraussetzungen (SE) 8 66 DI - Einsprachen betreffend forstliche Bauten, nichtforstli- che Bauten im Wald, Unterschreitung Waldabstand, Fischereirechtliche Bewilligung
1544.1 - Gedruckter Bericht
sarbeit: Vom Kantonsforstamt wur- den fünf Lehrlingskurse mit 22 Teilnehmenden für die Themen forstliches Bauen, Holzrücken und Jungwaldpflege, ein Lehrmeisterinnen-/Lehrmeister- kurs mit 14 Teilnehmenden 0,5 Total (inkl. Teilzeit) 15 28 7 11 61 ( ) = Teilzeit 112 Direktion des Innern 6.6 Genehmigte forstliche Projekte Tabelle 5 Bauherr- Projekt Kosten- Ausmass Bundes- schaft voranschlag (Fr.) beitrag Private Waldstrassen 2 305 036 422 504 18 1 039 305 45 – Schutzbauten 1 281 069 209 440 16 668 743 52 – Forstliche Planungsgrundlagen 60 000 12 000 20 48 000 80 – Naturgefahren-Planung 117 333 35 200 30 82 133
1512.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
maximalen Holznutzungsmenge ein wesentliches Resultat der forstli- chen Planung darstellt, und die forstliche Planung einer Arbeit von Expertinnen und Experten entspricht, die federführend durch das Kanto des Forstdienstes (Art. 21 WaG) erforderlich. Mit diesem Instrument wird sichergestellt, dass forstliche Eingriffe gesetzeskonform ausgeführt werden. Es ist folglich sinnvoll, wenn Waldwirtschafts- pläne tion unter Bst. g ebenfalls aufgeführt wird. Dabei können Beiträge nur für beitragsberechtigte forstliche Massnahmen gemäss § 24 Abs. 1 (Beispiel: Pflege von Wäldern mit be- sonderen Schutzfunktionen)
3086.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
(Kanton Zug ist kein Stif- tungsmitglied) Vollkosten forstliche Aus- und Weiterbildung pro Jahr, Tarif A / B (1)93 200 Franken Vollkosten forstliche Aus- und Weiterbildung pro Jahr, Tarif C (3)107 300 Franken Direkti- on des Innern geändert. Andreas Hostettler ist der Ansicht, dass die IFM als Stiftung für die forstliche Weiterbildung ganz klar in den Zuständigkeitsbereich der Direktion des Innern bzw. zum Amt für Fachschule Südostschweiz vom 8. Januar 2019) Von einem Austritt aus dem Konkordat wären somit alle forstlichen Aus- und Weiterbildungen an der IFM betroffen. Die Details zu den Kosten, die ausschliesslich die
3210.2 - Antwort des Regierungsrats
das Amt für Wald und Wild ein forstliches Erschliessungskonzept, bei wel- chem sämtliche Strassen und Wege sowie deren Ausbaustandart im Wald erfasst und ihre forstliche Relevanz festgelegt werden. Das Das darauf basierende Walderschliessungsnetz dient dazu, Beiträge an die forstliche Erschliessungsinfrastruktur zielgerichteter ausrichten zu kön- nen. Diese Fokussierung der Beiträge auf die ausgewiesene
2819.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
übrigen Kantone beschlossen Gleiches für eine Försterschule in Lyss. Die Weiterentwicklung der forstlichen Berufe erforderte einen Ausbau der Schulanlagen an der Försterschule Maienfeld. Die Vertragspartner
2844.44 - Ergebnis 1. Lesung (Revierförsterinnen und -förster)
Der Kanton Zug bildet einen Forstkreis. Die Einteilung in Forstreviere er­ folgt im Rahmen der forstlichen Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse insbesondere der Korporationsgemeinden
711.31-19-1.de.pdf
Verknüpfungen werden festgesetzt. Diese Gebiete werden grundsätzlich landwirtschaftlich respektive forstlich genutzt. Gleichzeitig dienen sie vermehrt der Naherholung. Die Gemeinden sorgen in ihren Nutzungs-

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