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1975.6 - Antrag von Pirmin Frei zur 2. Lesung
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über den Umweltschutz (EG USG) Antrag von Pirmin Frei zur 2. Lesung vom 19. April 2011 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt Pirmin Frei zur 2. Lesung der Änderung des Einführungsgesetzes
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Gerichtspraxis
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oder Genossenschaft ist der freien und unbeschränkten Verfügung der Genossenschaft überlassen») den Korporationsgemeinden frei stehe, den Kreis ihrer Mitglieder in freier und unbeschränkter Verfügung Befugnis entzogen, über sein dem Konkursbeschlag unterliegendes Vermögen zu verfügen (Art. 204 SchKG). Frei verfügen kann er nur noch über das, was nicht zur Konkursmasse gehört. Die Verwaltungs- und Verfü der Beistandschaft zusammenhängenden Einschränkungen kann sie somit über ihr Vermögen grundsätzlich frei verfügen.
(...)
3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin per 31. Mai
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Gerichtspraxis
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erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431). Nachdem hier auch das Verwaltungsgericht – wie schon die Vorinstanz en zustehen würden.
3.5
3.5.1 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem handhabte. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass der Namensgeber (hier der Stadtrat) im Übrigen frei in der Namenswahl ist.
a) Der Stadtrat Zug geht beim von ihm benannten «Kirschtortenplatz» von
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Staats- und Verwaltungsrecht
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oder Genossenschaft ist der freien und unbeschränkten Verfügung der Genossenschaft überlassen») den Korporationsgemeinden frei stehe, den Kreis ihrer Mitglieder in freier und unbeschränkter Verfügung der Beistandschaft zusammenhängenden Einschränkungen kann sie somit über ihr Vermögen grundsätzlich frei verfügen.
(...)
3.4 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin per 31. Mai eines Arbeitsvertrages spricht schliesslich auch die Ausgestaltung der Arbeit, in welcher B weitgehend frei war. Es gibt und gab keinen klassischen Arbeitgeber, welcher bestimmte, was, wann, wie und wo zu tun
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