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1199.2 - Antwort des Regierungsrates
straffällige Jugendliche aus dem „Verkehr“ zu ziehen, damit sich die MitbürgerInnen wieder sicher frei bewegen können? (Interpellation B) Die Polizei ermittelt sämtliche ihr bekannten Fälle von Delinquenz leben und aufwachsen. Damit sind die Familie, die Schule und Berufslehre sowie Institutionen im Freizeitbereich (Sport- und Musikvereine usw.) als Zielgruppen angesprochen. Seit dem Som- mer 2003 steht den
1202.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
auf den 31. Dezember 2003 aus dem Kantonsrat zurückgetreten. Sofern während der Amtsperiode ein Sitz frei wird, ist bei den Kantonsratswahlen vom Gemeinderat derjenige Kandidat für gewählt zu erklären, der
1115.2 - Antwort des Regierungsrates
s über die Binnenschifffahrt erklärt die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern grundsätzlich für frei ausübbar (Art. 2 Abs. 1 BSG). Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen hingegen der Unregelmässigkeit festgestellt werden können. Wenn der See einerseits für Erholung, anderseits für Freizeit und Sport dienen soll, prallen, wie das Boardstock Festival deutlich zeigt, die unterschiedlichsten EG BSG). Für den zugerischen Teil des Zugersees wird diese Aufgabe durch 1115.2 - 11441 3 die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ) wahrgenommen. Die Zuger Polizei und die FFZ teilen sich das Boot
1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des absolut Not- wendigen freigestellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Ehe- und Familienbesteuerung keine Einnahmenausfälle resultieren. Erfolgt die Freistellung des Existenzminimums hingegen ausländische Corporates (ausländische, an einer anerkannten Börse kotierte Firmen) entlas- tet. Die Freigrenze bei der Emissionsabgabe wird auf 1 Mio. Franken erhöht. Diese Änderungen sollen ab 2004 gelten Verpflichtungen sollen zwar eingehalten, deren finan- zielle Konsequenzen aber minimalisiert werden. Freiwillige Unterstützungs- leistungen sollen sukzessiv eliminiert und neue staatliche Zuwendungen auf exi
1160.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Die fortgesetzte Praxis, dass der Regierungsrat die kantonalen Kredite für Nationalstrassenbauten frei gibt, sichert einen effizienten Ablauf bei diesen ambitiösen Projekten. Daraus ergibt sich für die sarbeiten" und "Generelle Planungen für Neubauprojekte" gemäss Teil- richtplan Verkehr freigeben können. Während dies für Erstere aus verwaltungsorga- nisatorischen Gründen nachvollziehbar ist, geht es die Freigabe innerhalb der Rahmenkredite liegender Kredite durch einfachen Kantonsratsbeschluss. Für so- genannte "lokale Korrektionen" mit einer Bausumme von über 1 Mio. Franken wurde die Freigabe durch
1160.3 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
angepasst werden. Seit 1988 konnte der Regierungsrat bei Krediten, die eigentlich vom Kan- tonsrat freizugeben sind und die 1 Mio. Franken nicht überstiegen, abschliessend Beschluss fassen. Der Regierungsrat Anteil des Kantons Zug an den Baukosten. Der Regierungsrat soll diesen Betrag beschliessen und freigeben können. Einzelne Kommissionsmitglieder waren mit dieser Lösung nicht einverstanden. Werde der 6 Regierungsrat, sondern der Kantonsrat die Gelder für die Generelle Planung der Strassenbauprojekte freigeben solle. Vorab mussten die einzelnen Planungsschritte aufgezeigt werden. Auszugehen ist jeweils vom
1172.2 - Antrag des Regierungsrates
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom ......... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 34 Abs.
1181.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1181.2 (Laufnummer 11344) INTERPELLATION VON GEORG HELFENSTEIN BETREFFEND ZENTRALSPITAL (VORLAGE NR. 1181.1 - 11310) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 11. NOVEMBER 2003 Sehr geehr
1180.2 - Antwort des Regierungsrates
es heisst: «Ein besonderes Ereignis am Arbeitsplatz veranlasste X seine Stelle zu kündigen. Er ist frei von allen Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber, ausgenommen von der amtlichen Schweigepflicht. Wir
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2021/2022
Kanton Zug 932.111 Jagdbetriebsvorschriften 2021/2022 * Vom 27. Mai 2020 (Stand 12. Juni 2021) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 42 der Verordnung über die Jagd und den Schutz w

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