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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all fälligen Guthaben des Sperr oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen. 13 331.11 Ä gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef fekten deponiert enst informiert die ViCLASZentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat)
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Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Chemie oder Physik) 5. Geistes und Sozialwissenschaften (Geografie, Geschichte oder Wirtschaft) 6. frei wählbares Fach (ein Fach aus 2, 4 oder 5). b) Mindestens drei Fächer müssen im Higher Level absolviert Fächerangebots ist im Gymnasium Unter stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul wahl nicht möglich. § 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins Kurzzeitgymnasium 1 S
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Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
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Kanton Zug 153.63 Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma» Vom 10. August 2004 (Stand 9. Mai 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestütz
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Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 12. November 2016) Das Obergericht des Kantons Zug,
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Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht n und Pädagogische Hochschule zu lösen. 3 Negative Promotionsentscheide, Rückversetzungen und freiwillige Repeti tionen bleiben nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Promotionsordnung oder nach einem der 1. bis 4. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Pro motion
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Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Haus und Zierenten sowie anderes faunenfremdes Wassergeflügel dürfen auf öffentlichen Gewässern nicht frei gehalten werden. 3 Tiere dieser Arten dürfen im Rahmen der ordentlichen Jagdausübung er legt werden Teuerung ange passt. * 3 932.11 § 7 Rückerstattung 1 Wer sein Jagdpatent vor Eröffnung der Jagd freiwillig der Ausgabestelle zurückgibt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 2. Jagdausübung § 8
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Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
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vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. 1) SR 101 2) SR 680 3) BGS 111.1 GS 25, 229 1 943.11 § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen; b) die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht- zehn Monaten verbüsst hat. 3 Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt
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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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(Personalgesetz)3). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton de Wirkung erteilen. 3 Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung sinngemäss anzuwenden. 1) BGS 162.1 24 821.1 4 Wird eine Zwangsmassnahme im Rahmen einer f it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben