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Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
Verordnung zum Schulgesetz
erbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen Fragen des Berufes vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie­ tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato­ rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer- dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession.
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
über die ausge­ führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab. 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des
222.1-1-1.de.pdf
schriftliche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen. 2 Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob der Hauptprozess vorläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind verpflichten. 2 Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest. 3 Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abma- so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermes- sen zu würdigen. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Prüfungsexperte gemeinsam über Auf­ oder Abrunden. * 4 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. * 6. Schluss
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Kanton Zug 752.5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte * Vom 12. Mai 1966 (Stand 18. Juni 1973) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Lu
Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
cher noch solche in weiteren Fächern enthalten. 2 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 5. Schlussbe

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