-
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
-
höchstens 5,70 m. 3 Unter Einhaltung der Vorgaben von Abs. 2 sind die effektiven Geschoss höhen frei bestimmbar. 3.5. Baudichte § 34 Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. § 18 Kleinbauten und Anbauten 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, enthalten nur Nebennutzflächen1). 2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 10) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 28 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen7) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in
-
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
-
Mindest-Kostende- ckungsgrad zu erreichen. 3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver- wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin- dung sind sie in einem Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden. 7 414.41 § 20 Bauliche Infrastruktur 1 Die Pädagogische Teilnahme am Vorbereitungskurs; d) für die Benützung des Studienangebots; e) für die Benützung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunter- richts; f) für das Absolvieren von Prüfungen; g) für die Benützung
-
Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
-
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht n und Pädagogische Hochschule zu lösen. 3 Negative Promotionsentscheide, Rückversetzungen und freiwillige Repeti tionen bleiben nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Promotionsordnung oder nach einem
-
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
-
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht der 1. bis 3. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsb
-
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
-
regelt ein Merkblatt. 5 Das Sperrkonto ist für die Zeit nach der Entlassung bestimmt. Über das Freikonto kann der Gefangene verfügen, sofern er seinen übrigen Verpflich- tungen gemäss Vollzugsplan in überprüfbar sein. Einzelheiten regelt ein Merkblatt. 6 Allfällige übrige Verdienste werden dem Freikonto gutgeschrieben. Art. 10 Verkehr mit der Aussenwelt 1 Die Gefangenen können unbeschränkt auf eigene genehmigt, erlässt folgende Hausordnung: Art. 1 Aufgaben 1 In der Strafanstalt Bostadel werden Freiheitsstrafen an Straftätern gemäss Art. 40 und Art. 76 Abs. 2 StGB sowie Massnahmen und Verwahrungen ge-
-
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
-
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht der 1. bis 3. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsb
-
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
-
erbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen Fragen des Berufes vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie- tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato- rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
-
Reglement zum Schulgesetz
-
die von den Schülern nicht selbstständig erledigt werden können; b) über die Mittagszeit; c) * vom Freitag auf den Montag; d) vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag; e) während den Schulferien;
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson- Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 1) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr- Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen7) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in