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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem all- fälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen. 13 331.11 Ä gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutge- schrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Ef- fekten deponiert enst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat)
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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(Personalgesetz)3). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton de Wirkung erteilen. 3 Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung sinngemäss anzuwenden. 4 Wird eine Zwangsmassnahme im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheits- it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 19821) vorweisen, können prüfungs- frei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Da- bei gilt bei der Erfahrungsnote
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Prüfungsexperte gemeinsam über Auf- oder Abrunden. 4 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 6. Schlussbestimmung
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
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Kanton Zug 932.111 Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021 Vom 27. Mai 2020 (Stand 30. Mai 2020) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 42 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht n und Pädagogische Hochschule zu lösen. 3 Negative Promotionsentscheide, Rückversetzungen und freiwillige Repeti- tionen bleiben nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Promotionsordnung oder nach einem
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht der 1. bis 3. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsb
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht n und Pädagogische Hochschule zu lösen. 3 Negative Promotionsentscheide, Rückversetzungen und freiwillige Repeti- tionen bleiben nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Promotionsordnung oder nach einem der 1. bis 4. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Pro- motion