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2377.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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s abgeschlossen ist gehen wir davon aus, dass dort aufgrund der gewonnenen Erfahrungen Ressourcen frei werden, die im neuen Bereich der Sonderschulen eingesetzt werden können. Zu den Finanzen nehmen wir begründet werden. 2.3. Grund- und Basisstufe Gemäss neuem § 32b sind die Gemeinden berechtigt, freiwillig anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe oder anstelle des Kindergartens
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2379.1b - Beilage 2
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Sprechfunkfunktionen des einfachen S-PRO-Monophons bietet das HMX-Monophon viele neue Funktionen: ▶ 4 frei personalisierbare Funktionstasten für Status, Ton, SMS usw. ▶ Drehwahlschalter mit 16 Positionen ▶ welche in Zukunft direkt oder indirekt mit dem Projekt POLYCOM zu tun haben. Kontakt: Atos AG Freilagerstrasse 28 CH-8047 Zürich guido steiner@atos.ch Tel. 058 702 1663 (direkt) 4 S-PRO® – Kundeninformation s «Wer nicht weiss, wohin er will, für den ist jede Richtung die falsche.» Kontakt: Atos AG Freilagerstrasse 28 CH-8047 Zürich andreas.hauser@atos.ch Tel. 058 702 1278 (direkt) Bei Atos ist dieser Product
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2424.2 - Antrag des Regierungsrats
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müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tä- tigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind je- doch Nebenbetriebe und Liegenschaften sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; o) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotte- rie oder zugunsten des eigenen Perso- nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist; c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund
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2424.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfüg- bar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Neben- betriebe und Liegenschaften sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; o) (neu) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotterie
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2424.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 01.09.2015
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müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfüg- bar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Neben- betriebe und Liegenschaften sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig er- bringt; o) (neu) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotterie
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2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nach Ablauf von zwei Monaten ebenfalls über diesen verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB). Bei einem freilebenden oder ausgesetzten Hund handelt es sich um ein sogenanntes herrenloses Tier. Grundsätzlich kann gehalten wurden, erfüllen sie heutzutage vermehrt soziale Funktionen als «treue Begleiter» bei der Freizeitgestaltung oder als Bezugs- partner für alleinstehende Personen. Allerdings können Hunde auch die Ursache
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2475.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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den Gerichten beispielsweise wohl die Freiheit einzuräumen, über die Pensen ih- rer Mitglieder im Rahmen der insgesamt bewilligten hauptamtlichen Richterpensen frei zu be- stimmen. Doch könnte dieses Instrument
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2782.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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technische Aspekte (Einhaltung der Sichtweiten, sichere Fussgängerübergänge etc.) oder feh- lender Freiraum den Ausschlag für die eine oder die andere Lösung. Sinnvollerweise ist dabei auch die Kategorisierung
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2812.2 - Antwort des Regierungsrats
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können den vor die Einmündung Mänibachstrasse verlagerten Rückstau auf der Gegenfahrbahn verlustzei t- frei überholen. Damit kann in diesem Abschnitt während den Stosszeiten eine bessere Fahr- planstabilität
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2823.8a - Beilage 1 Auszug Protokoll
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Vorberatende Kantonsratskommission betreffend Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Neugasse 2, 6300 Zug T 041 728 24 30, F 041 728 37 17 ww