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1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
entsprechende Antrag lasse viele Fragen offen (Festlegung des Umfangs des anzubietenden Unterrichts, freiwilliger oder obligatorischer Besuch, zusätzliche Kosten usw.). Die Kommission lehnte es schliesslich auch muss, eröff- net dieser Paragraph - neben der Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung und des freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritts - den Weg, das Arbeitsverhältnis unter an- gemessener Wahrung des Blockzeiten besteht die Gefahr, dass der Religionsunterricht in den unteren Primarklassen auf den freien Nachmittag oder allenfalls auf den frühen Morgen verschoben wird. In den Kirchgemeinden hat dies
1455.1a - Beilage
Richtlinien. § 18 Abs. 2 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die subventionsberech- tigten Freistellungen von Lehrern für Schulleitungsaufgaben. 27 Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September
1472.2 - Antwort des Regierungsrates
Verordnungen revidiert oder sie stehen kurz vor dem Abschluss. So muss Vogelfutter seit März 2005 frei sein von Ambrosiasamen (Anhang 10 Fut- termittelbuch-Verordnung, SR 916.307.1). Zudem gilt die Ambrosia bestimmten Bedingungen entschädigen (Art. 29 Abs. 1 bis 5 PSV). Gemäss Revi- sionsentwurf der Freisetzungsverordnung vom 21. November 2005 (FrSV, SR 814.911) soll jede direkte Verwendung der Ambrosia untersagt
1483.04 - Antrag der vorberatenden Kommission
zeit gemäss § 7 dieses Gesetzes, sowie die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrperson frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stunden; bei Teilpensen Übernahme von Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind 50 Jahres- arbeitsstunden zu leisten für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt. 2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter
1483.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
zeit gemäss § 7 dieses Gesetzes, sowie die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrperson frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stun- den Übernahme von Auf- gaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind 50 Jahresarbeitsstunden zu leisten für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt. 2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsberechtigter
1483.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2007
szeit gemäss § 7 dieses Gesetzes sowie die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrperson frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die vom Arbeitgeber festgelegte Arbeitszeit beträgt maximal 150 Stun- den Übernahme von Auf- gaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von 45 Minuten während eines Schuljahres sind 50 Jahresarbeitsstunden zu leisten für den Finanzausgleich wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins freie Eigenkapital des Kantons überführt. 12 2 Eine unter bisherigem Recht entstandene Pflicht bezugsbe
3281.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 3281.1 Laufnummer 16680 Laufnummer Nr. Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «Instandsetzung alte Lorzentobel- brücke, Gemeinden Baar und Menzingen» Bericht [erstreckt bis 2026] vom 28. August 2014, BGS 751.12) unterbreiten wir Ihnen nachstehend das Begehren um Freigabe eines Objektkredits von 5,27 Millionen Franken für die Instandsetzung der alten Lorzentobelbrücke Schutznetz ersetzt. Finanzierung und Dauer der Arbeiten Der Regierungsrat beantragt beim Kantonsrat die Freigabe eines Objektkredits von 5,27 Millio- nen Franken zu Lasten des Strassenbauprogramms 2014–2022 (erstreckt
1357.1 - Postulatstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1357.1 (Laufnummer 11784) POSTULAT VON MALAIKA HUG BETREFFEND EINER VOLLAMTLICHEN JUGENDANWALTSCHAFT VOM 30. JUNI 2005 Kantonsrätin Malaika Hug, Baar, sowie 16 Mitunterzeichneri
1393.13 - Antrag von Alois Gössi zur 2. Lesung
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1393.13 (Laufnummer 12056) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND RAHMEN- UND OBJEKTKREDIT FÜR DIE PLANUNG UND DEN BAU DER "UMFAHRUNG CHAM - HÜNENBERG" SOWIE FÜR DEN LANDERWERB ANTRAG
1393.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. August 2006
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmen- und Objektkredit für die Planung und den Bau der «Umfahrung Cham – Hünenberg» sowie für den Landerwerb vom 1. Juni 2006 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt

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