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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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die von den Schülern nicht selbstständig erledigt werden können; b) über die Mittagszeit; c) * vom Freitag auf den Montag; d) vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag; e) während den Schulferien; Sie beginnen in der Regel am letzten Samstag vor Weihnachten. Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; wenn die Ostertage nicht in die Frühlingsferien fallen, ist der Oster- montag schulfrei; und f) der Freitag nach Auffahrt ist schulfrei. 2 Das Amt für gemeindliche Schulen ist für die operative Festlegung
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Leiten einfacher Fachprojekte - Installieren, generieren, anpassen, integ- rieren, austesten und freigeben neuer Hardware, Betriebs-, Anwendungs- und Standardsoftware z. B. - Prüfen, Beurteilen und Bearbeiten
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312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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Natur- und Landschaftsschutz): 100.– 4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG11)): 200.– 4.16 * Missachten des Verbots, Fluggeräte
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2024/2025
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an zukünftigen Verlosungen für die Jagd auf Gamswild nicht mehr teilnehmen. c) * Zum Abschuss freigegeben und verlost werden fünf Gämsen im Jagd- bezirk 4 und acht Gämsen im Jagdbezirk 5. Laktierende Tiere
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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parkiert zeitlich beschränkt gratis: a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr; b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr. § 14 Parkplätze für Pikett-
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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dung dient den Lehrpersonen dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung mit den zentralen Fragen des Berufs vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es ins- besondere bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie- tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato- rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde; b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht- zehn Monaten verbüsst hat; c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren
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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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befinden; oder b) wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zu- gänglichen Ort aus frei einsehbar ist. 3 Bei Observationen können Bild- und Tonträger eingesetzt und damit Auf- zeichnungen die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen.5) * § 34bis * Gleichstellung von Menschen mit Behinderung 1 Die Direktion des die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol- le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und insgesamt pro Jahr Fr
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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dung dient den Lehrpersonen dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung mit den zentralen Fragen des Berufs vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es ins- besondere bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie- tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato- rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z