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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Übergangs
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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(Personalgesetz)14). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben , er- halten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbe- scheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, ver- gleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde; b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht- zehn Monaten verbüsst hat; c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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über die ausge- führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab. 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Entschädigung 3.7. Planung und Rechenschaft * § 34b * Pflichten der Gemeinden 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 4.2. Bewilligungspflichtige Nutzung § 36 Bewilligungspflicht § 37 Verfahren
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3128.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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viele Jahre. Genannt seien nur Begriffe wie Business-Center, IT-Café, gemeindliche Bibliotheken mit frei zugängli- chen (Arbeits-)Plätzen und die in jüngster Zeit privatwirtschaftlich entstandenen Co-Working-
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95.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Lehre besuchen die Schüler die Schule anderthalb Tage pro Woche. Je nach Anzahl der beleg ten Freifcher und der zu besuchenden Branchenkurse kann sich die Schulzeit auf zwei Tage ausdehnen. 20 95.1 — dauert zwei Jahre, die Schüler erhalten einen Tag Unterricht pro Woche. Sie können zusätzliche Freifcher belegen. — Lehre für Verkaufspersonal Die Lehre für Verkaufspersonal dauert zwei Jahre, die Schul Schuhe, Textil und Papeterie. Auch die Lehrtöchter und Lehrlinge des Ver kaufs können zusätzlich Freifcher belegen. - Lehre für Detailhandelsangestellte Die Lehre für Detailhandelsangestellte dauert drei
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257.2 - Antrag des Regierungsrats
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mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. §3 Einschränkungen Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken
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95.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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dem Bezug der Überbauung Gaswerkareal werden teils kantons- eigene, teils gemietete Räumlichkeiten frei werden. Überlegun gen über die Verwendung dieser Riumlichkeiten waren wertvoll; wir begreifen jedoch
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41.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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verpflichtet, am Beschaftigungsprogramm telzu— nehmen, vielmehr können sie sich um die einzelnen Stellen frei bewerben. Als Arbeitgeber fun giert die Volkswirtschaftsdirektion. In ihren ‘ernehmlessungen haben
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257.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. April 1996
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mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. §3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen; b) die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat. Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin