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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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dürfen die UR-Werte gemäss Tabelle 5 nicht überschritten werden. 5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzu- passen, soweit es die örtlichen Pla entstehenden Wärme zulässig. § 11 Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit im Freien erfordert; b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass- nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind; und c) die Heizung im Freien mit
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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der von ihnen benötigten Elektrizität sel- ber. 2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu ins wird. Der Regierungs- rat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 4i * Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen § 4i * Heizungen im Freien § 4j * Beheizte Freiluftbäder 2.3. Grossverbraucher * § 4k * Verbrauchsoptimierung 3. Förderung *
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson- Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 31) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr- Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen28) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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Mindest-Kostende- ckungsgrad zu erreichen. 3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver- wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin- dung sind sie in einem Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be- stimmungen anderer Gesetze autonom. * 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. * § 2 Leistungsauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden. § 20 Bauliche Infrastruktur 1 Die Pädagogische Hochschule
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521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
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7 Unterstützungslimite 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär kann nur über das frei zur Verfügung stehende Kapital verfügen. * 2 Das Stiftungskapital von 1 Million Franken darf nur in
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern. 2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Per- son gehört, insbesondere
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 4. … * § 15 Übergangsbestimmung § 16 Schlussbestimmung
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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parkiert zeitlich beschränkt gratis: a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr; b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr. § 14 Parkplätze für Pikett-
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740.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO-Emissionen in bestehenden Gebäuden
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Kanton Zug 740.17 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2- Emissionen in bestehenden Gebä