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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
dürfen die UR-Werte gemäss Tabelle 5 nicht überschritten werden. 5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzu- passen, soweit es die örtlichen Pla entstehenden Wärme zulässig. § 11 Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit im Freien erfordert; b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass- nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind; und c) die Heizung im Freien mit
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
der von ihnen benötigten Elektrizität sel- ber. 2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu ins wird. Der Regierungs- rat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. § 4i * Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen § 4i * Heizungen im Freien § 4j * Beheizte Freiluftbäder 2.3. Grossverbraucher * § 4k * Verbrauchsoptimierung 3. Förderung *
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson- Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 31) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr- Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen28) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
Mindest-Kostende- ckungsgrad zu erreichen. 3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver- wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin- dung sind sie in einem Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be- stimmungen anderer Gesetze autonom. * 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. * § 2 Leistungsauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden. § 20 Bauliche Infrastruktur 1 Die Pädagogische Hochschule
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
7 Unterstützungslimite 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär kann nur über das frei zur Verfügung stehende Kapital verfügen. * 2 Das Stiftungskapital von 1 Million Franken darf nur in
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern. 2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
dass die Allgemeinheit ihn betritt. Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Per- son gehört, insbesondere
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 4. … * § 15 Übergangsbestimmung § 16 Schlussbestimmung
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
parkiert zeitlich beschränkt gratis: a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr; b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr. § 14 Parkplätze für Pikett-
740.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO-Emissionen in bestehenden Gebäuden
Kanton Zug 740.17 Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für ein Programm 2023 bis 2032 zur Förderung von Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2- Emissionen in bestehenden Gebä

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