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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde; b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht- zehn Monaten verbüsst hat; c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen und Entbindungspfleger je Fr. 400.–. 8. Bäder und Badewasser § 54 Geltungsbereich
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
(Personalgesetz)14). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben , er- halten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbe- scheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, ver- gleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Allgemeines 1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzusetzen
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
Person ist jede Woche zusammenhängend ein freier Tag und ein freier Halbtag zu gewähren. Bei der 24-Stunden-Betreuung um- fasst ein freier Tag 24 und ein freier Halbtag 12 aufeinanderfolgende Stun- den Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstun- den zu leisten. Sie werden mit entsprechender Freizeit kompensiert oder durch entsprechende Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt. 2 Die arbeitgebende den. 2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen. 3 Bezieht die arbeitnehmende Person an Ruhetagen keinen Naturallohn, so hat sie dafür Anspruch auf einen Verpf
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
Natur- und Landschaftsschutz): 100.– 4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG11)): 200.– 4.16 * Missachten des Verbots, Fluggeräte
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
Prüfungsexperte gemeinsam über Auf- oder Abrunden. 4 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 6. Schlussbestimmung
312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
Kanton Zug 312.11 Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG) Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021) Der Regierungs

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