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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- koholhaltigen der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde; b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht- zehn Monaten verbüsst hat; c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen und Entbindungspfleger je Fr. 400.–. 8. Bäder und Badewasser § 54 Geltungsbereich
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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(Personalgesetz)14). 6.3. … * 6a.2. Weitere Aufgaben * § 51 * … * § 52 * … § 53 Hebammenwesen 1 Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie a) die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton it zu richten. 2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön- lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung. 3 Vorbehalten bleiben , er- halten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbe- scheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, ver- gleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Allgemeines 1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzusetzen
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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Person ist jede Woche zusammenhängend ein freier Tag und ein freier Halbtag zu gewähren. Bei der 24-Stunden-Betreuung um- fasst ein freier Tag 24 und ein freier Halbtag 12 aufeinanderfolgende Stun- den Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstun- den zu leisten. Sie werden mit entsprechender Freizeit kompensiert oder durch entsprechende Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt. 2 Die arbeitgebende den. 2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen. 3 Bezieht die arbeitnehmende Person an Ruhetagen keinen Naturallohn, so hat sie dafür Anspruch auf einen Verpf
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312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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Natur- und Landschaftsschutz): 100.– 4.15 Missachten des Verbots, Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien zu verbrennen (§ 9a in Verbindung mit § 38 EG USG11)): 200.– 4.16 * Missachten des Verbots, Fluggeräte
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Prüfungsexperte gemeinsam über Auf- oder Abrunden. 4 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 6. Schlussbestimmung
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312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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Kanton Zug 312.11 Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG) Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021) Der Regierungs