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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Leiten einfacher Fachprojekte - Installieren, generieren, anpassen, integ- rieren, austesten und freigeben neuer Hardware, Betriebs-, Anwendungs- und Standardsoftware z. B. - Prüfen, Beurteilen und Bearbeiten
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
Elementarereignisse; insbesondere bei Rettungen, Bach-, Hang- oder Ufersicherungen, Wasser pumpen, frei machen von Infra- strukturen oder bei wetterbedingten Ereignissen. 2 Die Einsatzkosten werden durch
1021.020 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Soft-Massnahmen zur Förderung des Velofahrens
Kanton Zug 1021.020 Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Soft- Massnahmen zur Förderung des Velofahrens Vom 2. März 2023 (Stand 12. Mai 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf K
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 2024-09-12T18:11:30+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 4. … * § 15 Übergangsbestimmung § 16 Schlussbestimmung
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
parkiert zeitlich beschränkt gratis: a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr; b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr. § 14 Parkplätze für Pikett-
414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Unter Einhaltung der Summe der maximalen Geschosshöhen nach Abs. 2 sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar. * 3.5. Baudichte § 34 Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl Vorschriften für Terrassenhäuser erlassen. * § 18 Kleinbauten und Anbauten 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude und enthalten nur Nebennutzflä- chen10). * 2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson- Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 31) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr- Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen28) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in

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