-
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
-
Leiten einfacher Fachprojekte - Installieren, generieren, anpassen, integ- rieren, austesten und freigeben neuer Hardware, Betriebs-, Anwendungs- und Standardsoftware z. B. - Prüfen, Beurteilen und Bearbeiten
-
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
-
Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
-
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
-
Elementarereignisse; insbesondere bei Rettungen, Bach-, Hang- oder Ufersicherungen, Wasser pumpen, frei machen von Infra- strukturen oder bei wetterbedingten Ereignissen. 2 Die Einsatzkosten werden durch
-
1021.020 - Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Soft-Massnahmen zur Förderung des Velofahrens
-
Kanton Zug 1021.020 Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Soft- Massnahmen zur Förderung des Velofahrens Vom 2. März 2023 (Stand 12. Mai 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf K
-
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
-
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 2024-09-12T18:11:30+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung
-
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
-
Fachs. § 13 Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit- glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht cher § 10 Promotionsfächer 3.3. Promotionsbedingungen § 11 Promotion § 12 Rückversetzung § 13 Freiwillige Repetition § 14 Wegweisung von der Schule 4. … * § 15 Übergangsbestimmung § 16 Schlussbestimmung
-
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
-
parkiert zeitlich beschränkt gratis: a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr; b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr. § 14 Parkplätze für Pikett-
-
414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
-
Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
-
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
-
Unter Einhaltung der Summe der maximalen Geschosshöhen nach Abs. 2 sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar. * 3.5. Baudichte § 34 Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl Vorschriften für Terrassenhäuser erlassen. * § 18 Kleinbauten und Anbauten 1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude und enthalten nur Nebennutzflä- chen10). * 2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein. § 119 Gebahnter Weg 1 Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein beson- Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden. 31) Vgl. Art. 21 SchlT ZGB. 29 211.1 § 122 Winterwege 1 Die üblichen Winterwege (Fahr- Grundeigentums bleiben vorbehalten. § 115 Dahinfallen der Beschränkungen28) 1 Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in