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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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Mindest-Kostende- ckungsgrad zu erreichen. 3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver- wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin- dung sind sie in einem Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be- stimmungen anderer Gesetze autonom. * 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. * § 2 Leistungsauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden. § 20 Bauliche Infrastruktur 1 Die Pädagogische Hochschule
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Standortkantone. Art. 20 Entschädigung des Lehrpersonals 1 Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die
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511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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Kanton Zug 511.115 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik Vom 8. März 2010 (Stand 20. Dezember 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal
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924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Kanton Zug 752.5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte * Vom 12. Mai 1966 (Stand 18. Juni 1973) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Lu
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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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cher noch solche in weiteren Fächern enthalten. 2 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 5. Schlussbe
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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regeln den Anteil des Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler. * 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Oberstufe § 32 Andere Organisationsformen § 32bis * … § 32a * Kunst- und Sportklassen 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung § 32c * Übertritt 2.2.4. Sonde Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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dung dient den Lehrpersonen dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung mit den zentralen Fragen des Berufs vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es ins- besondere bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie- tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato- rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
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222.1-1-1.de.pdf
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schriftliche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen. 2 Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob der Hauptprozess vorläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind verpflichten. 2 Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest. 3 Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abma- so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermes- sen zu würdigen. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern. 2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen