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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
Mindest-Kostende- ckungsgrad zu erreichen. 3 Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver- wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin- dung sind sie in einem Rahmen der Kantonsverfassung und im Rahmen spezieller Be- stimmungen anderer Gesetze autonom. * 4 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. * § 2 Leistungsauftrag 1 Die Pädagogische Hochschule Zug durch Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden. § 20 Bauliche Infrastruktur 1 Die Pädagogische Hochschule
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Standortkantone. Art. 20 Entschädigung des Lehrpersonals 1 Das hauptamtliche Lehrpersonal hat Anrecht auf freie Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die
511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
Kanton Zug 511.115 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik Vom 8. März 2010 (Stand 20. Dezember 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwal
924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Kanton Zug 924.21 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachwei
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Kanton Zug 752.5 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte * Vom 12. Mai 1966 (Stand 18. Juni 1973) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Lu
414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
cher noch solche in weiteren Fächern enthalten. 2 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 5. Schlussbe
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
regeln den Anteil des Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler. * 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Oberstufe § 32 Andere Organisationsformen § 32bis * … § 32a * Kunst- und Sportklassen 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung § 32c * Übertritt 2.2.4. Sonde Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
dung dient den Lehrpersonen dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung mit den zentralen Fragen des Berufs vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es ins- besondere bzw. mehrheitlich übernachtet. * 4 Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbie- tet. * 2. Die gemeindlichen ten Kinder werden in den obligato- rischen Kindergarten aufgenommen. * 2a Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt. * 3 … * § 4a * Übertritt nach dem obligatorischen
222.1-1-1.de.pdf
schriftliche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen. 2 Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob der Hauptprozess vorläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind verpflichten. 2 Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest. 3 Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abma- so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermes- sen zu würdigen. 1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Gebäudeversicherung Zug kann gebäudeähnliche Objekte und nicht obligatorisch versicherte Gebäude freiwillig versichern. 2 Diese Vereinbarungen sind beidseitig kündbar. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen

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