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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
szeit gemäss § 6ter dieses Ge- setzes, die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrperson frei ge- staltbare Arbeitszeit. Inhaltlich richtet sie sich nach dem im Schulgesetz ge- regelten Auftrag Übernahme von Aufga- ben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von einer Lektion während eines Schuljah- res sind 58 Jahresarbeitsstunden zu leisten GS 18, 509; heute ganzer Erlass aufgehoben durch § 5 des G vom 17. Dez. 1981 betr. För- derung freiwilliger Hauswirtschaftskurse (GS 22, 197). 11 412.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
oder b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Ge- richtsberichterstatter oder c) den Eintrag ins Berufsregister (BR)
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 19822) vorweisen, können prüfungs- frei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Da- bei gilt bei der Erfahrungsnote
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich in- kl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie
742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer- dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär ei- ne neue Konzession
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
über die ausge- führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab. 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Entschädigung 3.7. Planung und Rechenschaft * § 34b * Pflichten der Gemeinden 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 4.2. Bewilligungspflichtige Nutzung § 36 Bewilligungspflicht § 37 Verfahren
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 3 414.18 2 Besondere Entschädigungen sind in einem separaten Beschluss des
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
dürfen die UR-Werte gemäss Tabelle 5 nicht überschritten werden. 5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzu- passen, soweit es die örtlichen Pla entstehenden Wärme zulässig. § 11 Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit im Freien erfordert; b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass- nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind; und c) die Heizung im Freien mit

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