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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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szeit gemäss § 6ter dieses Ge- setzes, die vom Arbeitgeber festgelegte und die von der Lehrperson frei ge- staltbare Arbeitszeit. Inhaltlich richtet sie sich nach dem im Schulgesetz ge- regelten Auftrag Übernahme von Aufga- ben im Auftrag und auf Kosten des Kantons vom Unterricht entlasten. Für eine Freistellung vom Unterricht von einer Lektion während eines Schuljah- res sind 58 Jahresarbeitsstunden zu leisten GS 18, 509; heute ganzer Erlass aufgehoben durch § 5 des G vom 17. Dez. 1981 betr. För- derung freiwilliger Hauswirtschaftskurse (GS 22, 197). 11 412.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten
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161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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oder b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Ge- richtsberichterstatter oder c) den Eintrag ins Berufsregister (BR)
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 19822) vorweisen, können prüfungs- frei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Da- bei gilt bei der Erfahrungsnote
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Kanton Zug 811.15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Vom 1. Juni 2003 (Stand 7. Juli 2004) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug v
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Beitritt zur IVSE Art. 36 Beitritt 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich in- kl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie
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742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei wer- dende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär ei- ne neue Konzession
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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über die ausge- führten wasserbaulichen Massnahmen innerhalb der Bauzonen ab. 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Entschädigung 3.7. Planung und Rechenschaft * § 34b * Pflichten der Gemeinden 4. Wassernutzung 4.1. Freie Nutzung § 35 Gemeingebrauch 4.2. Bewilligungspflichtige Nutzung § 36 Bewilligungspflicht § 37 Verfahren
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 2 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Lehrpersonen alle drei Teile des Berufsauftrags angemessen erfüllen. 3 Unterrichtszeit und Freistellungen vom Unterricht
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414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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in die Un- terrichtszeit, in die von der Schulleitung festgelegte und in die von den Lehrpersonen frei gestaltbare Arbeitszeit. 3 414.18 2 Besondere Entschädigungen sind in einem separaten Beschluss des
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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dürfen die UR-Werte gemäss Tabelle 5 nicht überschritten werden. 5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzu- passen, soweit es die örtlichen Pla entstehenden Wärme zulässig. § 11 Heizungen im Freien 1 Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände- rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn: a) es die Sicherheit im Freien erfordert; b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Mass- nahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind; und c) die Heizung im Freien mit