-
Schulgesetz (SchulG)
-
das Schulgesetz für den Kanton Zug vom 31. Oktober 19682); b) das Gesetz betreffend Förderung freiwilliger Hauswirtschaftskurse vom 17. Dezember 19813); c) der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung und die Gemeinde regeln den Anteil des Kantons am Schul geld ausserkantonaler Schüler. 2.2.3a Freiwillige Grund oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
-
Gesetz über die kantonalen Schulen
-
Kanton Zug 414.11 Gesetz über die kantonalen Schulen Vom 27. September 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 4 und 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschlie
-
Verfassung des Kantons Zug
-
22 1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt. § 8 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes. § 3 1 Die Glaubens und Gewissensfreiheit sowie die freie Ausübung gottes dienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49 bis 53 der Bun desverfassung
-
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
-
Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und der kantonalen Fachstellen, GISFachkräften von freiwillig angeschlossenen Partnerorganisationen (Dritte) sowie mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertretern
-
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
-
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi schen Freihandelsassoziation sind, die Niederlassungsbewilligung besitzen; h) die Zahl der Zimmer in einem angemessenen
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
das Schulgesetz für den Kanton Zug vom 31. Oktober 19681); b) das Gesetz betreffend Förderung freiwilliger Hauswirtschaftskurse vom 17. Dezember 19812); c) der Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung den Anteil des Kantons am Schul- geld ausserkantonaler Schüler. 1) BGS 413.113 12 412.11 2.2.3a Freiwillige Grund- oder Basisstufe * § 32b * Berechtigung und Verpflichtung 1 Die Gemeinden sind berechtigt Übertritt in die Primarstufe ist der Besuch des Kinder- gartens obligatorisch. * 3 Die Kinder des freiwilligen Kindergartens unterstehen diesem Gesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt
-
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
-
Kanton Zug 414.11 Gesetz über die kantonalen Schulen Vom 27. September 1990 (Stand 1. August 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * be
-
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
-
Fächerangebots ist im Gymnasium Unter- stufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schul- wahl nicht möglich. § 8 Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins Kurzzeitgymnasium 1 …
-
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
Fischereiberechtigung 1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren. 5 933.111 2.3.2. die Angelfischerei * § 13 Freiangelfischerei 1 Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit ei- nem einzigen, einfachen natürlichen Fischfauna des Zugersees insbeson- dere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwande- rung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. 2 Die Erteilung der fischere
-
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
-
n, teilweise qualifikationsrelevanten Wahlpflichtmodu- len und nicht qualifikationsrelevanten Freimodulen strukturiert. 4 Die Leitung HFIE kann eine Gleichwertigkeitsanerkennung für einzelne Module erteilen g der Diplomarbeit (inklusive Präsen- tation) wird durch die HFIE-Kommission freigegeben. 5 Die Freigabe der vorgesehenen Diplomarbeit erfolgt durch die Leitung der HFIE. 6 Die Leitung der HFIE sowie die